Voraussichtlicher Baubeginn

Voraussichtlicher Baubeginn ist keine Verbindlichkeit

Voraussichtlicher Baubeginn; Nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) ist die Ausführung nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. Bei einer Formulierung „voraussichtlich (Datum)“ fehlt es jedoch für die Annahme einer …