Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden am 14.6.2019, dass ein Wohnungseigentümer, der die Fenster seiner Wohnung in der Annahme erneuert hat, dies ist seine Aufgabe und nicht Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer, hat keinen Anspruch auf Kostenersatz. Der BGH führte aus, dass …