Eigenmächtiger Austausch des Gemeinschaftseigentums (Fenster)

Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden am 14.6.2019, dass ein Wohnungseigentümer, der die Fenster seiner Wohnung in der Annahme erneuert hat, dies ist seine Aufgabe und nicht Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer, hat keinen Anspruch auf Kostenersatz.

Der BGH führte aus, dass Wohnungseigentümer zwar stets damit rechnen müssen, dass es durch Mängel des Gemeinschaftseigentums zu unvorhersehbaren Ausgaben kommt, und sie dafür einzustehen haben. Sie müssen ihre private Finanzplanung aber nicht darauf einrichten, dass sie im Nachhinein für abgeschlossene Maßnahmen aus der Vergangenheit, auf die sie keinen Einfluss nehmen konnten, herangezogen werden.

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Fazit: Warum auch immer hält sich hartnäckig der Glaube bei vielen Eigentümern das die Fenster der Eigentumswohnung kein Gemeinschaftseigentum sind und somit der Eigentümer der jeweiligen Eigentumswohnung selbst für den Austausch der Fenster finanziell aufkommen muss. Daher empfehlen wir, lieber einmal zu viel die Hausverwaltung um Rat fragen als im Nachgang den finanziellen Schaden zu tragen.

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