Anspruch eines Mieters auf Austausch des Teppichbodens

Austausch des Teppichbodens: Der Vermieter ist zum Austausch des mitvermieteten Teppichbodens verpflichtet, wenn dieser abgewohnt ist. Bei einem Teppichboden ist von einer maximalen Lebensdauer von zehn Jahren auszugehen.

Ein Abzug „neu für alt“ kommt nicht in Betracht, wenn der Mieter den Teppichboden ausgetauscht hat und die Kosten dafür vom Vermieter erstattet verlangt. Wurde der Teppichboden jedoch nicht vom Vermieter, sondern vom Vormieter angeschafft, hängt es von der Auslegung des Mietvertrags ab, ob der Teppichboden Bestandteil der Mietsache geworden ist.

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  2. Februar 2020
  Kategorie: Mietrechtsurteile