Welche Informationspflicht hat ein Immobilienmakler gegenüber den Immobilienkäufer?

Grundsätzlich kommt einen Immobilienmakler insoweit eine Aufklärungspflicht/Informationspflicht zu, als er einen Interessenten für einen Immobilienkauf alle ihm bekannten tatsächlichen und rechtlichen Umstände mitzuteilen hat, die sich auf den Geschäftsabschluss beziehen und die für den Willensentschluss des Immobilienkäufers von Bedeutung sein können. Der Immobilienmakler darf dem Kaufinteressenten keine falschen Vorstellungen vermitteln. Die für den Kaufabschluss wesentlichen Auskünfte betreffend das Geschäft oder den Vertragspartner müssen richtig sein.

Für die Richtigkeit der Angaben muss der Immobilienmakler aber nach einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29.1.2019 nicht ohne Weiteres einstehen, denn meistens handelt es sich nur um die Weitergabe von Mitteilungen, die der Immobilienmakler vom Verkäufer erhalten hat. Fehlen dem Immobilienmakler erforderliche Informationen oder ist die Grundlage gegebener Informationen unsicher, muss der Immobilienmakler dies offenlegen bzw. deutlich machen, dass er für die Richtigkeit nicht einsteht.

Fazit: Wir als Immobilienmakler können und müssen uns auf die Angaben des Verkäufers verlassen können bzw. auf die Unterlagen die wir vom Eigentümer ausgehändigt bekommen vertrauen. Daher ist es richtig, dass das Oberlandesgericht so entschieden hat. Es wäre anders, wenn das Immobilienbüro grob fahrlässig gehandelt hätte.

Auch Interessant: Bestellerprinzip für Immobilienmakler

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

Maderer Immobilien, stark im Verkauf und stark bei der Vermietung. Wir halten was anderer Versprechen!

  29. Juli 2019
  Kategorie: Immobilien Verkaufen