Schönheitsreparaturen beim Auszug: Ein umfassender Ratgeber

Der Auszug aus einer Mietwohnung birgt oft Konfliktpotenzial, besonders wenn es um das Thema Schönheitsreparaturen geht. Was genau fällt darunter und welche Verpflichtungen haben Mieter und Vermieter? Dieser Ratgeber liefert Ihnen alle wichtigen Informationen, um Missverständnisse zu vermeiden.

Was sind Schönheitsreparaturen?

Einfach ausgedrückt, sind Schönheitsreparaturen alle Arbeiten, die notwendig sind, um normale Abnutzungserscheinungen der Wohnung durch das Wohnen zu beseitigen. Dazu gehören üblicherweise:

  • Ausbessern von Dübellöchern an Wänden und in Fliesen. (Vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1993, Az. VIII ZR 22/92)
  • Streichen oder Lackieren von Einbauschränken.
  • Streichen oder Lackieren von Heizkörpern, Innentüren und den Fensterrahmen von innen.
  • Streichen oder Tapezieren der Wände. (Vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2004, Az. VIII ZR 361/03)

Es ist wichtig zu beachten, dass Klauseln im Mietvertrag, die starre Renovierungsfristen vorschreiben (z.B. “alle drei Jahre sind die Wände zu streichen”), in der Regel unwirksam sind. Der Mieter muss nur renovieren, wenn die Wohnung tatsächlich abgewohnt ist. (Vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2015, Az. VIII ZR 21/13)

Was sind keine Schönheitsreparaturen?

Bestimmte Arbeiten fallen nicht unter die Definition von Schönheitsreparaturen und sind immer Sache des Vermieters, unabhängig davon, was im Mietvertrag steht. Hierzu zählen:

  • Arbeiten am Mauerwerk.
  • Neuverlegen von Bodenbelägen (sofern nicht anders vereinbart, z.B. bei einem vom Mieter selbst verlegten Teppichboden). (Vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2005, Az. VIII ZR 339/04 zum Schleifen von Parkett)
  • Grundreinigung von Teppichböden, es sei denn, dies wurde explizit vereinbart.
  • Abschleifen und Versiegeln von Parkettböden.
  • Streichen der Fenster und Türen von außen.

Wann hafte ich als Mieter für Schäden?

Neben den Schönheitsreparaturen gibt es Schäden, die über die normale Abnutzung hinausgehen und für die Sie als Mieter unter Umständen Schadensersatz leisten müssen. Dies sind keine Schönheitsreparaturen im eigentlichen Sinne, sondern Beschädigungen, die während Ihrer Mietzeit entstanden sind. Beispiele hierfür sind:

  • Kratzspuren von Haustieren im Parkett.
  • Sprünge in der Emaille des Waschbeckens.
  • Bohrlöcher im Parkett. (Sofern sie über ein übliches Maß hinausgehen oder unsachgemäß gebohrt wurden; vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2005, Az. VIII ZR 7/05)
  • Rotweinflecken auf einem hellen Teppichboden.

Der geforderte Schadensersatz bemisst sich am Zeitwert der beschädigten Sache. Oftmals kommt in solchen Fällen die private Haftpflichtversicherung für die entstandenen Kosten auf.


Wichtiger Hinweis: Die genannten Urteile dienen als allgemeine Orientierung. Die genaue Rechtslage kann im Einzelfall komplex sein und hängt von den spezifischen Umständen des Mietvertrages und der jeweiligen Situation ab. Bei Unsicherheiten sollten Sie immer rechtlichen Rat einholen.

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