Wie oft muss ich als Mieter meine Wohnung renovieren?

Wie oft muss ich als Mieter renovieren? Die Wahrheit über Schönheitsreparaturen

Die Frage, wann und wie oft ein Mieter seine Wohnung renovieren muss, führt häufig zu Unsicherheiten. Viele alte Mietverträge enthalten Klauseln mit festen Zeitplänen. Doch was gilt wirklich? Wir klären auf.

Der Grundsatz: Starre Fristen sind unwirksam

Die wichtigste Nachricht vorweg: Klauseln in Ihrem Mietvertrag, die Sie zu einer Renovierung in starren, festen Zeitabständen verpflichten, sind in der Regel unwirksam.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat wiederholt entschieden, dass der Mieter nicht zur Renovierung gezwungen werden kann, ohne den tatsächlichen Zustand der Wohnung zu berücksichtigen. Eine Klausel wie die folgende ist daher ungültig:

  • Ungültig: “Der Mieter ist verpflichtet, Bad, Küche und Dusche alle drei Jahre zu streichen.”

Wird eine solche Formulierung zusätzlich durch Wörter wie „immer“, „stets“ oder „auf jeden Fall“ verstärkt, ist die Unwirksamkeit umso deutlicher (BGH, Az. VIII ZR 361/03; 178/05; 152/05). Entscheidend ist immer der tatsächliche Renovierungsbedarf.

Die Ausnahme: Flexible Klauseln können gelten

Anders sieht es aus, wenn die Renovierungspflicht im Mietvertrag flexibel gestaltet ist. Eine Klausel ist dann wirksam, wenn sie die Renovierung nur dann fordert, wenn sie tatsächlich erforderlich ist. Die Zeitpläne des Vermieters dürfen nur als Richtlinie dienen.

Eine wirksame Klausel könnte so formuliert sein:

  • Gültig: “Der Mieter ist verpflichtet, Schönheitsreparaturen nach Erfordernis durchzuführen. Im Allgemeinen ist dies in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre und in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre der Fall.”

Der Teufel steckt hier im Detail. Formulierungen wie „in der Regel“, „grundsätzlich“ oder „im Allgemeinen“ signalisieren, dass es sich um eine flexible Regelung handelt, die den Zustand der Wohnung berücksichtigt.

Was sind die oft genannten Fristen wert?

Die bekannten Zeiträume, die auch der BGH als Orientierung nutzt, sind keine festen Gesetze, sondern lediglich Richtwerte. Sie geben eine Vorstellung davon, wann bei normaler Abnutzung eine Renovierung fällig werden könnte:

  • Küche, Bad und Dusche: in der Regel alle 3 Jahre
  • Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen, Toiletten: in der Regel alle 5 Jahre
  • Andere Nebenräume (z. B. Abstellkammern): in der Regel alle 7 Jahre

Fazit: Prüfen Sie die Formulierung in Ihrem Mietvertrag genau. Eine Renovierungspflicht besteht nur dann, wenn eine wirksame, flexible Klausel vereinbart wurde und die Räume tatsächlich abgenutzt aussehen. Starre Fristen ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung können Sie ignorieren.

Auch interessant: