Kaution

Schadensersatzforderungen – Aufrechnung mit Kaution möglich

Kaution: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält (§ 548 Abs. 1 BGB). Nach der Beendigung des …