Muss die Wohnung von einem Fachmann renoviert werden?

Muss die Wohnung bei Auszug professionell renoviert werden? Ein Leitfaden für Mieter und Vermieter

Als Immobilienmakler werden wir oft gefragt: “Muss die Wohnung von einem Fachmann renoviert werden?” Viele Mietverträge enthalten Klauseln zu Schönheitsreparaturen, die Mieter verunsichern. Hier klären wir Sie über die aktuelle Rechtslage in Deutschland auf.

Eigenleistung statt Fachfirma: Was das Gesetz sagt

Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass Mieter beim Auszug verpflichtet sind, eine Fachfirma mit Schönheitsreparaturen zu beauftragen. Die gute Nachricht für Mieter (und die wichtige Information für Vermieter): Das ist in der Regel nicht zulässig!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass Klauseln in Mietverträgen, die Mieter zur Beauftragung einer Fachfirma verpflichten, unwirksam sind (z.B. Az. VIII ZR 294/09). Solche Vereinbarungen könnten so verstanden werden, dass Eigenleistungen des Mieters – auch mit Hilfe von Freunden oder Bekannten – verboten sind. Dies widerspricht jedoch dem Mietrecht.

Ein Schritt weiter ging sogar das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart, das eine Klausel für unwirksam erklärte, die besagte: “Dass die Wohnung fachmännisch renoviert zu übergeben ist” (OLG Stuttgart, Az. 8 RE-Miet 2/92).

“Mittlere Art und Güte”: Was bedeutet das für Ihre Renovierung?

Auch wenn Sie nicht zwingend einen Fachmann beauftragen müssen, bedeutet das nicht, dass Sie “pfuschen” dürfen. Juristisch spricht man von der Anforderung, dass die Renovierungsarbeiten “von mittlerer Art und Güte” sein müssen.

Was heißt das konkret?

  • Qualität der Ausführung: Als Mieter dürfen Sie selbst zu Pinsel und Farbe greifen. Das Ergebnis Ihrer Arbeit – ob allein oder mit Freunden – muss jedoch durchschnittlichen Qualitätsanforderungen entsprechen. Blasen in der Tapete, sichtbare Streifen an der Decke oder schlecht abgedeckte Bereiche können als Mängel gewertet werden.
  • Keine überzogenen Forderungen: Vermieter können nicht verlangen, dass beispielsweise eine Raufasertapete jedes Mal neu tapeziert wird, wenn sie mehrfach überstrichen werden kann.

Im Zweifelsfall entscheidet ein Gutachter vor Gericht, ob die ausgeführten Arbeiten dem Standard “mittlerer Art und Güte” entsprechen. Das Urteil soll sicherstellen, dass Mieter nicht unnötig finanziell belastet werden, indem sie teure Handwerker beauftragen müssen. Wer die Arbeiten selbst durchführt, sollte sie jedoch auch fachgerecht ausführen können.

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Fazit für Mieter und Vermieter:
  • Mieter: Sie haben grundsätzlich das Recht, Schönheitsreparaturen selbst durchzuführen oder Freunde um Hilfe zu bitten. Achten Sie dabei stets auf eine fachgerechte Ausführung nach “mittlerer Art und Güte”. Dokumentieren Sie den Zustand der Wohnung beim Ein- und Auszug sorgfältig.
  • Vermieter: Klauseln in Mietverträgen, die eine Renovierung durch eine Fachfirma oder eine Übergabe in “fachmännischer” Qualität vorschreiben, sind unwirksam. Es ist entscheidend, dass Ihre Mietverträge den aktuellen Urteilen des BGH entsprechen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Sie haben weitere Fragen zum Thema Schönheitsreparaturen oder benötigen Unterstützung bei Ihrem Mietvertrag? Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gerne!

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