Mieterhöhungserklärung – keine Aufteilung der Modernisierungskosten nach Gewerken

Modernisierungskosten: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann der Vermieter nach der Durchführung bestimmter Modernisierungsmaßnahmen die jährliche Miete um 8 % (bis 31.12.2018 um 11 %) der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Dabei ist die Mieterhöhung dem Mieter in Textform zu erklären und darin die Erhöhung aufgrund der entstandenen Kosten zu berechnen und zu erläutern. Damit soll insbesondere eine Abgrenzung berücksichtigungsfähiger Modernisierungsmaßnahmen von insoweit nicht berücksichtigungsfähigen Erhaltungsmaßnahmen gewährleistet werden.

Modernisierungskosten: Zur Erfüllung der formellen Anforderungen entsprechend des Bürgerlichen Gesetzbuches ist es ausreichend, wenn ein Vermieter die für eine bestimmte Modernisierungsmaßnahme angefallenen Kosten als Gesamtsumme ausweist und einen nach in den Gesamtkosten enthaltenen Instandsetzungsteil durch die Angabe einer Quote oder eines bezifferten Betrags kenntlich macht. Eine Aufschlüsselung der für eine bestimmte Modernisierungsmaßnahme entstandenen Gesamtkosten nach den einzelnen angefallenen Gewerken oder anderen Bauleistungsbereichen ist hingegen grundsätzlich auch dann nicht erforderlich, wenn umfangreiche und entsprechend kostenträchtige bauliche Veränderungen oder Maßnahmen außerhalb der betroffenen Wohnung oder an mehreren Gebäuden ausgeführt wurden.

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