Wohnflächenberechnung weicht vom Mietvertrag ab

Wohnflächenberechnung: In einem Mietvertrag war die Wohnfläche mit 49,18 m² angegeben. Aus Anlass eines Mieterhöhungsverlangens ließ der Mieter die Wohnung vermessen. Diese Vermessung ergab eine Größe von nur 42,64 m² (13,3 % weniger als vereinbart) und der Mieter verlangte daraufhin die Rückzahlung überzahlter Miete. Das Gericht bewertete den Balkon zusätzlich nur mit einem Viertel und kam daher auf 43,3 m² (11,96 % weniger als vereinbart).

Die Angabe einer Wohnfläche im Mietvertrag ist als eine Zusicherung anzusehen. Eine Abweichung hiervon um mehr als 10 % zum Nachteil des Mieters stellt einen Mangel der Mietsache dar, welcher zur Minderung der Miete in dem Verhältnis führt, in dem die tatsächliche Wohnfläche die vereinbarte Wohnfläche unterschreitet.

Mit dem Bezug der Wohnung ist noch keine Kenntnis der genauen Größe der Wohnung verbunden. Eine konkrete Kenntnis des Mieters von sämtlichen in die Wohnflächenberechnung einzustellenden Maße ergibt sich jedenfalls nicht ohne Weiteres bereits durch den Bezug beziehungsweise die Nutzung der Wohnung. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass bei Bezug einer Wohnung üblicherweise sämtliche Wände und Raumhöhen durch den Mieter ausgemessen werden, existiert nicht, so die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH).

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Petra
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Von der Besichtigung bis zum Mietvertrag lief alles reibungslos und zuverlässig. Wir sind voll und ganz zufrieden. Vielen Dank an Herrn Maderer für die tolle Unterstützung. Absolut empfehlenswert!
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Maurice Reichardt
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Ich bin der Herr Reichardt und bin rundum zufrieden gewesen immer freundlich und immer kurze Wartezeit bei E-Mails.Alles insgesamt sehr gut.👍
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Sabine Hauguth
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Ich war sehr erfreut über die Zuverlässigkeit, Kompetenz und Freundlichkeit von Herrn Maderer, der auch jederzeit für alle Fragen und Anliegen offen war. Die beste Entscheidung dieses Projekt betreffend!
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Kai Obermeier
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Herr Maderer hat den gesamten Ablauf von der Besichtigung bis zur Schlüsselübergabe professionell, freundlich und zuverlässig begleitet. Er war jederzeit gut erreichbar, hat alle Fragen schnell beantwortet und den gesamten Prozess transparent und unkompliziert gestaltet. Gerade bei meiner ersten eigenen Wohnung hat mir seine Unterstützung viel Sicherheit gegeben. Ich habe mich während des gesamten Ablaufs sehr gut betreut gefühlt. Vielen Dank an Herrn Maderer für die angenehme Zusammenarbeit. Ich kann ihn uneingeschränkt weiterempfehlen.
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Verena S.
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Der gesamte Prozess lief dank Herr Maderer reibungslos ab. Besonders gut gefallen hat uns seine gute Erreichbarkeit, die transparente Zusammenarbeit und die schnelle Rückmeldung bei Fragen. Sehr zu empfehlen.
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Jens Krugmann
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Ich hätte nicht gedacht, dass meine Immobilie so schnell und professionell vermarket und letztendlich auch verkauft wird. Ein großes Dankeschön an Maderer Immobilien. Kann ich nur wärmstens empfehlen.
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Sandra Wahl
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Sehr freundlich und hat gut unterstützt.
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Gordon Freeman
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So wünscht man sich das: Professionell, pünktlich und absolut unkompliziert. Der gesamte Prozess lief ohne jegliche Probleme ab. Vielen Dank für die hervorragende Arbeit! 5 Sterne sind hier mehr als verdient.
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Ein Mieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, anlässlich des Bezugs der Wohnung diese vollständig auszumessen, um eine im Mietvertrag enthaltene Wohnflächenangabe zu überprüfen. So entschied der BGH im o.g. Fall zugunsten des Mieters. Dieser konnte vom Vermieter die Rückzahlung der infolge einer Minderung in Höhe von 11,96 % überzahlten Miete für den geltend gemachten Zeitraum verlangen. Das waren hier ca. 5.500 € nebst Zinsen.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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  15. Oktober 2024
  Kategorie: Mietrechtsurteile