Eigenbedarfskündigung unwirksam wegen uralt Vereinbarung!

Eigenbedarfskündigung: In einem vom Landgericht Berlin II entschiedenen Fall ging es zentral um die Frage, ob eine Kündigung des Mietvertrags wegen Eigenbedarfs rechtmäßig war. Die Eigentümerin wollte die Wohnung aufgrund von Eigenbedarf kündigen. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass diese Kündigung unwirksam war, weil es eine Mietvertragsergänzung aus dem Jahr 2001 gab, die die Kündigung wegen Eigenbedarfs ausdrücklich ausschloss.

Diese Mietvertragsergänzung wurde zwischen dem damaligen Immobilieneigentümer und dem Mieter getroffen. Das Gericht stellte fest, dass die Ergänzungsvereinbarung wirksam war, auch wenn die Unterschriften der beiden Parteien auf der Vertragsurkunde sechs Wochen auseinanderlagen. Der zeitliche Unterschied der Unterschriften beeinträchtigt nach Ansicht des Gerichts nicht die Gültigkeit der Vereinbarung. Die entscheidende Frage war, ob sich die Parteien über die Ergänzung einig waren und sie wirksam umgesetzt wurde, was hier der Fall war.

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Petra
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Von der Besichtigung bis zum Mietvertrag lief alles reibungslos und zuverlässig. Wir sind voll und ganz zufrieden. Vielen Dank an Herrn Maderer für die tolle Unterstützung. Absolut empfehlenswert!
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Maurice Reichardt
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Ich bin der Herr Reichardt und bin rundum zufrieden gewesen immer freundlich und immer kurze Wartezeit bei E-Mails.Alles insgesamt sehr gut.👍
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Sabine Hauguth
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Ich war sehr erfreut über die Zuverlässigkeit, Kompetenz und Freundlichkeit von Herrn Maderer, der auch jederzeit für alle Fragen und Anliegen offen war. Die beste Entscheidung dieses Projekt betreffend!
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Kai Obermeier
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Herr Maderer hat den gesamten Ablauf von der Besichtigung bis zur Schlüsselübergabe professionell, freundlich und zuverlässig begleitet. Er war jederzeit gut erreichbar, hat alle Fragen schnell beantwortet und den gesamten Prozess transparent und unkompliziert gestaltet. Gerade bei meiner ersten eigenen Wohnung hat mir seine Unterstützung viel Sicherheit gegeben. Ich habe mich während des gesamten Ablaufs sehr gut betreut gefühlt. Vielen Dank an Herrn Maderer für die angenehme Zusammenarbeit. Ich kann ihn uneingeschränkt weiterempfehlen.
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Verena S.
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Der gesamte Prozess lief dank Herr Maderer reibungslos ab. Besonders gut gefallen hat uns seine gute Erreichbarkeit, die transparente Zusammenarbeit und die schnelle Rückmeldung bei Fragen. Sehr zu empfehlen.
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Jens Krugmann
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Ich hätte nicht gedacht, dass meine Immobilie so schnell und professionell vermarket und letztendlich auch verkauft wird. Ein großes Dankeschön an Maderer Immobilien. Kann ich nur wärmstens empfehlen.
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Sandra Wahl
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Sehr freundlich und hat gut unterstützt.
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Gordon Freeman
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So wünscht man sich das: Professionell, pünktlich und absolut unkompliziert. Der gesamte Prozess lief ohne jegliche Probleme ab. Vielen Dank für die hervorragende Arbeit! 5 Sterne sind hier mehr als verdient.
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Ein weiterer Punkt war die Argumentation der neuen Eigentümerin, dass sie diese Ergänzungsvereinbarung nicht kannte. Dazu stellten die LG-Richter klar, dass ein neuer Eigentümer in die Rechte und Pflichten des vorherigen Vermieters eintritt, selbst wenn die Vereinbarung ihm nicht bekannt war. Der Vermieter konnte somit dem Mieter nicht wirksam wegen Eigenbedarfs kündigen. Denn die Regelung „Kauf bricht nicht Miete“ im Bürgerlichen Gesetzbuch besagt: „Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.“

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  16. Oktober 2024
  Kategorie: Mietrechtsurteile