Die Hausordnung: Was Vermieter in Nürnberg und Fürth wirklich regeln dürfen (und was nicht)

Frieden im Haus bedeutet stabilen Werterhalt Ihrer Immobilie. Ob in einem historischen Altbau in Steinbühl, einer modernen Anlage in Eibach oder dem gepflegten Mehrfamilienhaus in Schwabach: Eine klare Hausordnung ist das Rückgrat für ein harmonisches Miteinander.

Viele Vermieter stehen jedoch vor der Frage: Was ist eigentlich rechtssicher? Darf ich das Grillen verbieten oder das Treppenhausputzen anordnen? Als Ihr Immobilienpartner in der Metropolregion klären wir auf, wo Ihre Gestaltungsspielräume enden und wo das Persönlichkeitsrecht der Mieter beginnt.

Bestandteil des Mietvertrags oder bloßer Aushang?

Hier passiert der erste Fehler, der Vermieter später Geld und Nerven kosten kann. Es gibt zwei Arten der Hausordnung:

  1. Der Aushang im Treppenhaus (einseitig): Sie können Regeln zur Ordnung und Nutzung der Gemeinschaftsflächen aufstellen (z. B. Schließzeiten der Haustür, Nutzung des Waschkellers).
  2. Bestandteil des Mietvertrags: Wollen Sie Ihren Mietern Pflichten auferlegen (z. B. die wöchentliche Kehrwoche oder den Winterdienst), muss die Hausordnung explizit als Bestandteil im Mietvertrag verankert sein. Ein nachträglicher Aushang reicht hierfür rechtlich nicht aus!

Top 3: Was darf in die Hausordnung?

Damit es in Fürth oder Zirndorf keinen Ärger gibt, sind folgende Punkte meist zulässig und sinnvoll:

  • Ruhezeiten: In Nürnberg gelten oft die klassischen Zeiten (22:00 – 06:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr). Diese konkret zu benennen, schafft Klarheit.
  • Sicherheit: Das Verbot, brennbare Gegenstände im Treppenhaus zu lagern oder Fluchtwege zu blockieren (Fahrräder, Schuhschränke), ist nicht nur erlaubt, sondern Pflicht.
  • Nutzung von Gemeinschaftsflächen: Regelungen zur Nutzung von Trockenräumen, Fahrradkellern oder dem Garten sind das Hoheitsrecht des Eigentümers.

Vorsicht Falle: Was ist ungültig?

Auch wenn Sie es gut meinen – manche Klauseln kassieren Gerichte sofort wieder ein. Vermeiden Sie sogenannte “überraschende Klauseln” oder Eingriffe in die Privatsphäre:

  • Generelles Musizierverbot: Ein Mieter darf in Zimmerlautstärke üben (auch in Roth oder Erlangen).
  • Besuchsverbote: Wann und wie oft Besuch empfangen wird, ist Sache des Mieters (außer bei Überbelegung).
  • Kinderwagen-Verbot: Wenn im Flur genug Platz ist und der Brandschutz nicht gefährdet wird, darf der Kinderwagen dort oft stehen.
  • Hausschuhe-Zwang: Die Vorschrift, im Haus nur Pantoffeln zu tragen, ist rechtlich unwirksam.
  • Temperaturvorgaben: Sie dürfen Mietern nicht vorschreiben, wie warm das Wohnzimmer sein muss (solange keine Schäden durch Frost/Schimmel drohen).

Besonderheiten für Eigentümergemeinschaften (WEG)

Sind Sie Teil einer WEG, etwa in einem Neubau am Wöhrder See? Hier kann die Eigentümerversammlung per Mehrheitsbeschluss eine Hausordnung verabschieden (gemäß § 15 WEG-Gesetz). Als vermietender Eigentümer müssen Sie sicherstellen, dass diese Regeln auch an Ihren Mieter weitergegeben werden – am besten direkt als Anhang zum Mietvertrag.

💡 Maderer-Tipp: Vorsorge ist besser als Nachsorge. Eine veraltete oder rechtlich angreifbare Hausordnung ist wie ein undichtes Dach – irgendwann gibt es Ärger. Prüfen Sie Ihre Unterlagen. Sorgen Sie für klare Verhältnisse, damit Ihre Mieter sich wohlfühlen und Ihre Rendite stimmt.

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FAQ Bereich Haushordnung

Darf ich das Grillen auf dem Balkon verbieten?

Ein generelles Verbot ist oft schwierig, aber wenn es im Mietvertrag (und der Hausordnung) explizit vereinbart wurde oder Rauch in Nachbarwohnungen zieht, kann es untersagt oder eingeschränkt werden.

Kann ich die Hausordnung nachträglich ändern?

Ja, für ordnende Regelungen (z. B. Schließzeiten). Nein, wenn Sie dem Mieter neue Pflichten (z. B. Treppenhausreinigung) auferlegen wollen, die nicht im ursprünglichen Vertrag standen.

Ist eine Hausordnung Pflicht?

Nein, gesetzlich nicht. Aber bei Mehrparteienhäusern in Nürnberg ist sie absolut empfehlenswert, um Konflikte zu vermeiden. Ohne Hausordnung gilt das allgemeine Rücksichtnahmegebot.

Was gilt bei Kinderlärm?

Kinderlärm ist grundsätzlich kein “Lärm” im rechtlichen Sinne und muss von der Nachbarschaft meist toleriert werden – eine Hausordnung kann Kindern das Spielen nicht verbieten.

  10. Februar 2026
  Kategorie: Immobilien Allgemein

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