Falsche Angaben in der Mieterselbstauskunft: Wann Vermieter fristlos kündigen können

Wer in der Metropolregion Nürnberg eine Immobilie vermietet – ob das charmante Fachwerkhaus in Schwabach, die moderne Stadtwohnung in der Fürther Südstadt oder die exklusive Villa in Nürnberg-Erlenstegen –, hat meist ein klares Ziel: Ein langfristiges und harmonisches Mietverhältnis. Der absolute Albtraum für jeden Eigentümer sind jedoch Mieter, die ihre Miete nicht zahlen.

Um sich abzusichern, ist die Mieterselbstauskunft vor der Vertragsunterzeichnung heute absoluter Standard. Doch was passiert, wenn Mietinteressenten bei ihren finanziellen Verhältnissen bewusst lügen? Ein wegweisendes Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 411 C 26176/14) zeigt deutlich: Wer bei der Bonität betrügt, riskiert die sofortige Räumungsklage.

Der Fall: Hoch gepokert und tief gefallen

In dem verhandelten Fall vermietete ein Eigentümer ein großzügiges Einfamilienhaus an eine vierköpfige Familie. Die monatliche Miete betrug stolze 3.730 Euro. Auf dem Papier schien die Familie der absolute Glücksgriff zu sein: In der Selbstauskunft gab der Familienvater an, als Selbstständiger ein Jahreseinkommen von 120.000 Euro zu erzielen. Seine Frau verdiene als Angestellte weitere 22.000 Euro.

Besonders wichtig für den Vermieter: Die Mieter kreuzten in der Selbstauskunft an, dass es in den letzten fünf Jahren keine Zwangsvollstreckungen, Zahlungsausfälle oder eidesstattliche Versicherungen gegeben habe. Auf Basis dieser hervorragenden (aber falschen) Bonitätsauskunft wurde der Mietvertrag unterschrieben.

Wenn die Miete ausbleibt: Der Albtraum beginnt

Kaum war die Familie eingezogen, begannen die Probleme. Die Miete wurde von Anfang an unpünktlich und nur nach mehrfachen Mahnungen überwiesen. Anfang des Folgejahres blieben schließlich zwei komplette Monatsmieten aus. Der Vermieter drohte erstmals mit der fristlosen Kündigung.

Zwar zahlten die Mieter daraufhin wieder, jedoch weiterhin unzuverlässig. Als im Herbst desselben Jahres erneut zwei Monatsmieten komplett ausfielen, zog der Vermieter die Reißleine und sprach die fristlose Kündigung aus.

Gleichzeitig holte der Eigentümer detaillierte Bonitätsauskünfte ein – und erlebte eine böse Überraschung: Die Selbstauskunft war von vorne bis hinten erstunken und erlogen. Gegen die Mieter liefen bereits seit 1994 unbefriedigte Zwangsvollstreckungen. Zudem hatte der Familienvater kurz vor Abschluss des Mietvertrags eine eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Welche Konsequenzen haben falsche Angaben in der Selbstauskunft?

Das Argument des Vermieters im Kündigungsschreiben war unmissverständlich: Durch die bewussten Lügen in der Selbstauskunft sei das Vertrauensverhältnis restlos und unwiderruflich zerstört.

Die Mieter weigerten sich jedoch auszuziehen. Sie zahlten kurzerhand die kompletten Mietrückstände nach und gingen davon aus, dass die Kündigung damit vom Tisch sei. Ein fataler Irrtum, wie das Amtsgericht München (Az.: 411 C 26176/14) unmissverständlich klarstellte.

Können Mieter die Kündigung durch Nachzahlung abwenden?

Grundsätzlich gilt im Mietrecht: Eine fristlose Kündigung, die ausschließlich wegen Zahlungsverzugs ausgesprochen wird, kann durch die vollständige Nachzahlung der Rückstände (Schonfristzahlung) unwirksam werden.

Aber Achtung: In diesem Fall lag eine arglistige Täuschung vor! Das Amtsgericht München gab der Räumungsklage des Vermieters vollumfänglich recht. Das Gericht urteilte, dass die Mieter unstreitig und bewusst über ihre desaströsen Vermögensverhältnisse gelogen hatten.

Diese bewusste Täuschung zerstört die Vertrauensbasis für ein Dauerschuldverhältnis wie den Mietvertrag derart nachhaltig, dass dem Vermieter eine Fortsetzung nicht zumutbar ist. Die nachträgliche Begleichung der Mietschulden konnte diesen massiven Vertrauensbruch nicht mehr heilen. Die Mieter legten Berufung ein, doch auch das Landgericht wies diese zurück. Das Urteil ist rechtskräftig.

Wie schütze ich mich als Vermieter in Nürnberg und Umgebung vor Mietnomaden?

Ob in Gostenhof, rund um das Schloss Ratibor in Roth oder im Nürnberger Knoblauchsland: Verlassen Sie sich bei der Mieterauswahl niemals nur auf Ihr Bauchgefühl oder auf das sympathische Auftreten bei der Besichtigung.

  • Prüfen Sie Unterlagen kritisch: Lassen Sie sich Gehaltsnachweise der letzten drei Monate zeigen.
  • Bonität checken: Fordern Sie eine aktuelle Schufa-Auskunft an.
  • Vorvermieterbescheinigung: Ein kurzes Schreiben des letzten Vermieters über Mietschuldenfreiheit wirkt Wunder.
  • Vollständige Selbstauskunft: Nutzen Sie rechtssichere Formulare, die alle zulässigen wirtschaftlichen Fragen abdecken.

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  1. April 2026
  Kategorie: Mietrechtsurteile

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