Rückgabe der Mietsache – Erlöschen der Rückgabepflicht

Rückgabe der Mietsache: Grundsätzlich ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Dieses geschieht in der Regel beim Übergabetermin.


Rückgabe der Mietsache: In einem vom Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt (OLG) entschiedenen Fall wurde das Mietverhältnis für ein Gewerbemietobjekt durch den Mieter ordentlich gekündigt und geräumt. Der mehrmalige Versuch einen Übergabetermin mit dem Vermieter zu vereinbaren blieb, trotz Setzen einer Frist, erfolglos. 

Daraufhin übergab der Mieter die Schlüssel zu den angemieteten Räumlichkeiten einem vom Vermieter engagierten Wachdienst, erklärte die Besitzaufgabe und verlangte die gezahlte Mietkaution vom Vermieter zurück. Dieser verweigerte jedoch die Rückzahlung, da nach seiner Auffassung das Mietobjekt nicht wirksam zurückgegeben wurde.

Auch Interessant: Wohnungsübergabe darauf sollten Sie als Mieter und Vermieter achten

Die OLG-Richter kamen zu der Entscheidung, dass der Mieter die Rückzahlung der Kaution verlangen kann. Es war zwar keine Übergabe der Mietsache erfolgt, aber die Rückgabepflicht war durch die Räumung des Mietobjekts und die Schlüsselübergabe an den Wachdienst erloschen.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

  19. März 2020
  Kategorie: Mietrechtsurteile