Wohnungsübergabe darauf sollten Sie als Mieter und Vermieter achten

Das Mietverhältnis kann zwischen Mieter und Vermieter noch so freundschaftlich gewissen sein. Spätestens bei der Wohnungsübergabe vom Mieter an den Vermieter kommt es immer wieder zu heftigen Diskussionen. Auf was Sie alles achten sollten als Mieter und Vermieter bei der Wohnungsübergabe haben wir hier mal zusammengetragen.

Übergabeprotokoll erstellen ja oder nein?

Es ist zwar keine Pflicht ein Übergabeprotokoll zur Wohnungsübergabe zu erstellen aber eine empfehlenswerte Maßnahme für beide Seiten. Somit ist der Vermieter und Mieter abgesichert. Daher sollten immer beide Parteien Mieter und Vermieter gemeinsam durch die Wohnung gehen und eventuelle Schäden protokollieren. Protokollieren Sie so genau wie möglich die Schäden. Beispiel: Im Wohnzimmer an der linken Wand ist die Tapete lose oder im Kinderzimmer ist die Decke nicht gestrichen. Denn wenn der Vermieter den Mieter aufgrund des Protokolls auffordert, die Schäden zu beseitigen, könne der widersprechen, wenn die Liste nicht präzise genug ist. „Es empfiehlt sich immer, die leergeräumte Wohnung zu fotografieren“, ergänzt Wibke Werner vom Berliner Mieterverein. Wichtig sei auch, die Zählerstände zu protokollieren, sagt Wisch.

Wohnungszustand allgemein

Eine Selbstverständlichkeit sollte sein, dass die Wohnung aufgeräumt und sauber ist. Haben Sie Teppichboden in der Wohnung, sollte dieser gereinigt sein. Ist noch Müll in der Wohnung, entfernen Sie diesen. Ansonsten kann Ihnen der Vermieter die Entsorgung in Rechnung stellen.

Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen müssen nur dann erledigt werden, wenn eine wirksame Klause im Mietvertrag steht und ein tatsächlicher Renovierungsbedarf besteht. Ist die Klausel im Mietvertrag unwirksam, können Sie die Reparaturen unterlassen. Das sei etwa der Fall, wenn der Vertrag starre Fristen zur Renovierung vorsieht, ohne den tatsächlichen Zustand der Wohnung zu berücksichtigen. Grundsätzlich gilt, dass normale Gebrauchsspuren unerheblich sind. Dazu zählen etwa Kratzer im Parkett oder ein nach Jahren abgenutzter Teppich. „Aber wenn im Bad eine Fliese gesprungen ist, weil der Mieter etwas fallen gelassen hat, dann ist das ein Schaden, den er beseitigen muss.“ Die Frist, die der Vermieter zur Beseitigung setzen darf, muss angemessen sein, „sicher nicht unter zwei Wochen“.

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Einbauten in der Wohnung

Grundsätzlich müssen Sie die Wohnung in dem Zustand zurück geben wie Sie die Wohnung übernommen haben beim Einzug. Im Regelfall müssen Sie die vorgenommenen Einbauten entfernen auch wenn Ihnen der Vermieter während der Mietzeit die Erlaubnis erteilt hat. Daher ist es ratsam, vor der Wohnungsübergabe mit dem Vermieter zu klären was mit den Einbauten passieren soll. Zu den Einbauten zählt übrigens auch eine Küche.

Schlüsselübergabe

Die Wohnung gilt dann als Übergeben, wenn der Vermieter alle Schlüssel bekommen hat. Empfehlenswert ist, dass Sie persönlich die Schlüssel übergeben und sich den Empfang der Schlüssel quittieren lassen. So kann der Vermieter keine Nachforderungen stellen und Sie haben den beweis das alles übergeben ist. Die Schlüssel einfach beim Vermieter in den Briefkasten werfen oder den Hausmeister die Schlüssel geben ist nicht ratsam.

Kaution

„Für die Rückzahlung der Kaution hat der Vermieter grundsätzlich eine Prüffrist von sechs Monaten“, sagt Heilmann. Weist die Wohnung keine Schäden auf, müsse er sie aber früher zurückzahlen. Er dürfe für die Betriebskosten einen Sicherheitsabschlag einbehalten. „Der Abschlag wird berechnet aus der Höhe der Rechnung des Vorjahres plus einen Sicherheitsaufschlag von zehn Prozent“

Ihr Autor
Jörg Maderer
Geschäftsführer und
Immobilienmakler

Maderer Immobilien, Immobilienmakler Nürnberg, Immobilienmakler Fürth, Immobilienmakler Erlangen

  25. Februar 2016
  Kategorie: Immobilien Vermieten

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