Untervermietung an Touristen: Kündigung droht!
Immer mehr Eigentümer in der Metropolregion Nürnberg erleben eine böse Überraschung: Die vermietete Wohnung taucht plötzlich auf Plattformen wie Airbnb auf. Was oft als lukrativer Nebenverdienst für Mieter beginnt, ist für Vermieter ein enormes Risiko. Besonders im Jahr 2026, wo strenge Zweckentfremdungsverbote in Städten wie Nürnberg und Erlangen herrschen, steht viel auf dem Spiel. Wir in Franken kennen die Sorgen der Immobilienbesitzer. Erfahren Sie hier, warum eine unerlaubte Untervermietung an Touristen eine sofortige Kündigung rechtfertigen kann und wie Sie sich als Vermieter absichern.
Darf der Mieter die Wohnung an Touristen untervermieten?
Nein, in der Regel nicht ohne ausdrückliche Sondergenehmigung. Eine generelle Erlaubnis zur Untervermietung durch den Vermieter deckt die tage- oder wochenweise Überlassung an Feriengäste nicht ab. Gemäß § 540 BGB bedarf jede Form der Gebrauchsüberlassung an Dritte der Zustimmung des Eigentümers.
- Eine normale Untervermietung zielt auf einen dauerhaften Wohnsitz ab.
- Die Vermietung an Touristen ist rechtlich eine gewerbliche Nutzung.
- In vielen fränkischen Städten greift zudem das Zweckentfremdungsverbot, was hohe Bußgelder nach sich ziehen kann.
- Der Paukenschlag: BGH verbietet Gewinn bei Untervermietung
Haftet der Hauptmieter für das Verhalten seines Untermieters?
Ja, der Hauptmieter trägt die volle Verantwortung für das Handeln seines Untermieters. Nach § 278 BGB hat der Hauptmieter ein Verschulden des Untermieters so zu vertreten, als wäre es sein eigenes. Wenn der Untermieter also unerlaubt an Touristen vermietet, muss der Hauptmieter die rechtlichen Konsequenzen tragen.
Dies bestätigte auch ein weitreichendes Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: 65 S 318/15), das bis heute als Maßstab gilt. In dem Fall hatte der Untermieter Räume an Touristen überlassen. Die Folge: Der Vermieter durfte dem Hauptmieter rechtmäßig kündigen, obwohl dieser von den Touristen gar nichts wusste.
Droht bei unerlaubter Airbnb-Vermietung die fristlose Kündigung?
Ja, eine unerlaubte touristische Vermietung stellt eine erhebliche Vertragsverletzung dar. Gemäß § 543 BGB rechtfertigt dies in den meisten Fällen eine außerordentliche, fristlose Kündigung durch den Vermieter. Das Vertrauensverhältnis gilt als nachhaltig zerstört.
- Abmahnung: Oft ist eine vorherige Abmahnung ratsam, in schweren Fällen kann sie aber entbehrlich sein.
- Schadensersatz: Dem Vermieter können zudem Schadensersatzansprüche zustehen.
- Keine Milderung: Auch wenn der Hauptmieter seinem Untermieter sofort kündigt, heilt das die Pflichtverletzung gegenüber dem Eigentümer meist nicht mehr.
Was können Vermieter in Franken jetzt tun?
Prüfen Sie Ihre aktuellen Mietverträge für 2026 ganz genau. Formulieren Sie Genehmigungen zur Untervermietung hochpräzise und schließen Sie die Überlassung an Feriengäste oder Touristen explizit vertraglich aus.
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