Bauliche Veränderungen, was darf ich als Mieter umbauen?
Was gilt in einer Mietwohnung als bauliche Veränderung?
Jeder kennt es, mit der Zeit kommt die Mietwohnung in die Jahre. Das Bad ist altmodisch, der Bodenbelag ist auch nicht mehr der schönste. Es gibt genug Gründe, um an der Mietwohnung selbst Hand anzulegen. Aber Vorsicht, nicht alles ist erlaubt und wird als bauliche Veränderung gesehen.
Das Schlafzimmer ist groß und die liebe Frau wollte schon immer eine separate Ankleide haben. Da liegt es nahe, mit einer Trockenbauwand und wenig Aufwand das Schlafzimmer zu teilen. Die Frau ist glücklich, aber ist das auch rechtens?
Sicherlich ist diese Art von Veränderungen in der Mietwohnung selten aber sie kommen immer wieder vor. Die gut Gemeinde Veränderung kommt ganz schnell auf einen zurück. Wie Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland sagt. Die Grenze zur baulichen Veränderung ist schneller erreicht als man denkt. In unserem Beispiel ist es eindeutig. “Immer wenn man in die Bausubstanz eingreift, ist es eine bauliche Veränderung und dazu gehören auch Trockenbauwände.
Theoretisch gehört schon ein Nagel oder Dübel in der Wand zu einem baulichen eingriff. In der Praxis ist das aber natürlich zulässig und gehört zum normalen Wohngebrauch dazu. Aber hier sehen Sie schon, wie eng die Grenzen gesteckt sind. Nehmen wir das Verlegen eines Bodenbelages. Verlegen Sie den Bodenbelag einfach so, ist es ok, verkleben Sie aber den Bodenbelag, sieht das ganze schon wieder ganz anders aus und wir sprechen schon wieder von einer baulichen Veränderung weil man den Bodenbelag nicht einfach spurlos entfernen kann.
Mieter oder Vermieter, wer muss die bauliche Veränderung zahlen nach Auszug?
Für alle Baumaßnahmen brauchen Sie als Mieter die Zustimmung des Vermieters. Mag die Baumaßnahme noch so sinnvoll sein, wie ein Spion oder einen zusätzlichen Schutzriegel, um sich vor Einbrüchen zu schützen, Sie als Mieter haben keinen Anspruch darauf. Der Vermieter ist in seiner Entscheidung absolut frei so Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund.
Sollten Sie jedoch da ok von ihrem Vermieter für den Umbau erhalten, kann es trotzdem beim Auszug aus der Immobilie zu erheblichem Ärger kommen. das zeigt ein aktuelles Gerichtsurteil vom Landgericht Kleve. Die Mieter wollten gerne, um mehr Wohnraum zu gewinnen die Decke im Kinderzimmer zum Dachboden durchbrechen. Der Vermieter stimmte zu. Nach Beendigung des Mietverhältnisses, ging der Streit los und beide Parteien wollten den Rückbau nicht bezahlen bzw. wer dafür verantwortlich ist. Das Landgericht Kleve entschied in seinem Urteil, das der Rückbau Sache des Mieters ist. Das Zustimmen einer baulichen Veränderung durch den Vermieter heißt nicht, dass dieser auch für den Rückbau aufgenommen muss (Az.: 6 S 149/12).
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Was sagt uns das Gerichtsurteil, alle Veränderungen in einer Mietimmobilie bedürfen einer klaren und schriftlichen Abmachung. Es sollte in so einer Vereinbarung stehen, was wird umgebaut, wer kommt für die kosten des Rückbaus auf bzw. was soll nach Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Umbau passieren.
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