Schwarze Schafe der Branche: Makler-Tricks beim Bestellerprinzip in Nürnberg (Stand 2026)
Der Wohnungsmarkt in der Metropolregion Nürnberg ist hart umkämpft. Egal ob in der Nürnberger Nordstadt, in Fürth oder Schwabach – bezahlbarer Wohnraum ist heiß begehrt. Genau diese Notlage nutzen einige schwarze Schafe der Immobilienbranche auch im Jahr 2026 noch schamlos aus.
Obwohl das Bestellerprinzip für Vermietungen bereits seit 2015 gesetzlich verankert ist, tauchen immer wieder neue Tricks auf. Unseriöse Vermittler versuchen mit kreativen Grauzonen, die fällige Provision heimlich doch wieder auf die Mieter abzuwälzen. Wir in Franken stehen für ehrliche Geschäfte und möchten Sie als Vermieter und Mieter vor diesen fragwürdigen Methoden warnen.
Das Bestellerprinzip 2026: Wer zahlt den Immobilienmakler in Franken?
Das Gesetz ist hier unmissverständlich: Wer den Immobilienmakler beauftragt, bezahlt ihn auch. Da in den meisten Fällen der Eigentümer den Makler mit der Vermietung betraut, trägt dieser die Provisionskosten. Ein Abwälzen auf den Mieter ist per Gesetz (Wohnungsvermittlungsgesetz) strikt verboten.
Trotz der klaren Rechtslage versuchen einige Agenturen mit erfundenen Gebühren Kasse zu machen. Solche Praktiken schädigen nicht nur die Mieter, sondern auch den Ruf des Vermieters, der diesen Makler unwissentlich beauftragt hat.
Das Bestellerprinzip 2026: Wer zahlt bei der Vermietung in wirklich den Makler?
Das Bestellerprinzip »Darf ein Makler eine Besichtigungsgebühr verlangen?
Nein, das Verlangen einer Besichtigungsgebühr ist illegal. Gerichte haben mehrfach geurteilt, dass Vorab-Gebühren für Besichtigungen oder pauschale Aufwandsentschädigungen unzulässig sind. Der Immobilienmakler wird ausschließlich erfolgsabhängig nach Abschluss eines gültigen Mietvertrags vom Auftraggeber bezahlt.
Kreative Tricksereien: Von Suchaufträgen und Renovierungsgebühren
Ein besonders dreister Trick in Ballungsräumen ist der sogenannte “untergejubelte Suchauftrag”. Dabei wird dem Mietinteressenten bei der Wohnungsbesichtigung ein Dokument zur Unterschrift vorgelegt. Ohne diese Unterschrift, so die Drohung, dürfe die Immobilie nicht besichtigt werden.
Auch die berühmt-berüchtigte “Renovierungsgebühr” taucht in Fürth oder Zirndorf immer wieder auf. Hierbei wird vom neuen Mieter verlangt, vor dem Einzug pauschale Kosten für angebliche Malerarbeiten zu übernehmen. Solche vertraglichen Konstrukte sind meist unwirksam.
Was ist ein falscher Suchauftrag und wann ist er ungültig?
Ein Suchauftrag ist nur dann rechtens, wenn der Makler nach der Unterschrift exklusiv für den Mieter eine Wohnung sucht, die er vorher noch nicht im Bestand hatte. Legt der Makler den Suchauftrag erst bei der Besichtigung einer bereits inserierten Wohnung vor, ist der Vertrag nichtig und es darf keine Provision vom Mieter gefordert werden (§ 2 Abs. 1a WoVermittG).
Sind hohe Abstandszahlungen für die Einbauküche legal?
Abstandszahlungen für Möbel oder Küchen sind nur legal, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Zeitwert stehen. Laut § 4a des Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStG) liegt Wucher vor, wenn der geforderte Preis den tatsächlichen Wert der Gegenstände um mehr als 50 Prozent übersteigt. Solche extrem überteuerten Ablösesummen dienen oft nur dazu, eine versteckte Provision zu kassieren.
Sind pauschale Reservierungsgebühren zulässig?
Nein, pauschale Reservierungsgebühren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Maklers sind unwirksam. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits in mehreren wegweisenden Urteilen (z. B. Az. I ZR 226/16) entschieden, dass erfolgsunabhängige Reservierungsgebühren den Kunden unangemessen benachteiligen.
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