Fristlose Kündigung bei unbefugter Überlassung der Wohnung

Ein zur fristlose Kündigung des Mietvertrags berechtigender wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache unbefugt einem Dritten überlässt (Gebrauchsüberlassung) und diese unbefugte Gebrauchsüberlassung trotz Abhilfefrist nicht beendet.

Eine Gebrauchsüberlassung liegt vor, wenn ein Dritter aufgrund einer Vereinbarung mit dem Mieter ein selbstständiges Besitzrecht in der Form an der Wohnung erhält, dass er diese unter Ausschluss des Mieters nutzen darf. Eine Gebrauchsüberlassung ist aber auch bereits dann anzunehmen, wenn der Mieter dritte Personen für längere Zeit in die Wohnung so aufnimmt, dass der Dritte das Recht haben soll, die gesamte Wohnung neben oder zusammen mit dem Mieter zu nutzen.


Fristlose Kündigung: In Abgrenzung hierzu ist bloßer Besucher, wer den Mieter aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen aufsucht und sich in dessen Wohnung für eine vorübergehende Zeit aufhält, ohne hierfür ein Entgelt zu entrichten. Ab einem Aufenthalt von vier bis sechs Wochen wird jedoch vermutet, dass hier kein bloßer Besuch vorliegt, sondern die Aufnahme des Dritten auf Dauer angelegt ist.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

  16. Mai 2024
  Kategorie: Immobilien Vermieten