Rollstuhlrampe verweigert – 11.000€ Entschädigung
Ein behinderter Mieter verlangte die Zustimmung seiner Vermieterin für den Bau einer Rollstuhlrampe, um sein Wohnhaus eigenständig verlassen zu können. Die Vermieterin verweigerte die Zustimmung zum Bau einer Rampe und so landete der Fall vor dem Landgericht Berlin II (LG).
Die Entscheidung des Gerichtes war klar und eindeutig. Die Vermieterin hätte die Zustimmung zum Bau der Rampe erteilen müssen. Nicht nur das die Zustimmung hätte erfolgen müssen, sprach das Landgericht dem Mieter auch noch eine Entschädigung in Höhe von 11.000€ zu. Warum? Die Vermieterin hat dem Mieter auf Grund seiner Behinderung diskriminiert. Grundlage ist das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Danach ist eine Benachteiligung, z.B. wegen einer Behinderung, auch in zivilrechtlichen Massengeschäften unzulässig. Sobald man mehr wie 50 Wohnungen vermietet, gilt das auch bei Wohnraumvermietungen und das war hier der Fall.
Die Richter vom Landgericht Berlin führten aus, dass die Vermieterin den Mieter durch Unterlassung unmittelbar benachteiligte. Da die Vermieterin die Zustimmung über den Bau der Rollstuhlrampe über 2 Jahre bis zur Entscheidung des LG Berlin verwehrte.
Nach dem AGG (Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz) wäre die Vermieterin aber verpflichtet gewesen die massive Benachteiligung, die der Mieter ohne die Rollstuhlrampe hat zu beseitigen. Dieser Pflicht kam die Vermieterin nicht nach. So war dem Mieter, im Gegensatz zu anderen Mietern ohne (körperliche) Behinderung, der Zugang zur Wohnung nicht möglich.
Aber wieso bzw. warum kam es jetzt zu dieser sehr hohen Entschädigung von 11.000? Das Landgericht begründete die hohe Entschädigung damit das dem Mieter auf Grund der Verweigerung der Rampe gravierende Nachteile entstanden. Das Verhalten der Vermieterin spielte in der Findung der Entschädigung ebenfalls eine entscheidende Rolle. Die Richter gaben zu verstehen, dass die hartnäckige Verweigerung mit pauschalen Begründungen seit über 2 Jahren und der fehlenden problemorientierten Lösungssuche dem Mieter benachteiligte. Dem war es nicht möglich die 6 Treppenstufen ohne Hilfe dritte zu überwinden. Mithin konnte er das Haus nicht spontan verlassen oder betreten und war dadurch in seiner Bewegungs- und Handlungsfreiheit stark eingeschränkt.
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