Wasserschaden, kein Ersatzanspruch von Mieter zu Mieter

Ein Mieter hat nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. wegen der Beschädigung der von ihm in der Wohnung angebrachten Tapeten durch einen Wasserschaden aus der darüber gelegenen Wohnung keinen Ersatzanspruch gegen den Mieter, der den Schaden verursacht hat. Nur vom Vermieter kann er die Behebung der Schäden verlangen. 

Der Mieter kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass der Mietvertrag zwischen dem Vermieter und dem anderen Mieter ihm gegenüber Schutzwirkungen entfaltet. Denn er ist durch eigene Ansprüche aus seinem Mietvertrag mit dem Vermieter ausreichend geschützt.

Ebenfalls kann der Mieter keinen Schadensersatz wegen Verletzung des Eigentums an den von ihm angebrachten Tapeten verlangen, da dieser wesentliche Bestandteil des Gebäudes geworden sind.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

Maderer Immobilien, stark im Verkauf und stark bei der Vermietung. Wir halten was anderer Versprechen! Maderer Immobilien Ihr Immobilienmakler in der Metropolregion Nürnberg, Fürth und Erlangen.

 

  26. Februar 2020
  Kategorie: Immobilien Allgemein