Winterdienst in Franken: Wer haftet bei Eis und Schnee?

Sobald in der Metropolregion Nürnberg die ersten Schneeflocken fallen, beginnt für Eigentümer und Vermieter eine stressige Zeit. Die winterliche Idylle bringt nämlich eine strenge rechtliche Vorgabe mit sich: die Verkehrssicherungspflicht.

Rutscht ein Passant auf einem vereisten Gehweg in Roth Eckersmühlen oder Schwabach Wolkersdorf aus, drohen hohe Schmerzensgeld- und Schadensersatzforderungen. Wir in Franken wissen: Der Winter kann unberechenbar sein. Deshalb klären wir auf, wer bei Glätte wirklich zum Besen oder Schieber greifen muss.

Kann der Vermieter die Räumpflicht auf den Mieter übertragen?

Ja, das ist möglich, muss aber zwingend und ausdrücklich direkt im Mietvertrag vereinbart sein. Eine einfache Regelung in der allgemeinen Hausordnung reicht rechtlich nicht aus, um die Verkehrssicherungspflicht wirksam auf den Mieter abzuwälzen.

Wann und wie oft muss der Gehweg geräumt werden?

In der Regel gilt die Räumpflicht werktags von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8:00 oder 9:00 Uhr. Bei extremer Glätte oder wiederholtem Schneefall muss sofort und auch mehrmals am Tag gestreut und geräumt werden.

Darauf müssen Sie bei den Gehwegen achten:

  • Die Breite: Ein normaler Bürgersteig muss auf mindestens einem Meter Breite geräumt sein (Platz für zwei Fußgänger).
  • Die Ausnahme: An Haupt- und Geschäftsstraßen in Nürnberg oder Erlangen sind oft sogar 1,5 Meter vorgeschrieben.
  • Die Wege: Nicht nur der Gehweg, auch Zugänge zu Mülltonnen, Garagen und dem Hauseingang müssen sicher begehbar sein.

Wer haftet, wenn der Mieter im Urlaub ist und nicht räumt?

Ist der Mieter verhindert (Urlaub oder Krankheit), muss er sich selbstständig um eine Vertretung kümmern, wenn die Pflicht vertraglich bei ihm liegt. Der Vermieter behält jedoch immer die Kontrollpflicht: Überprüft er die Ausführung nicht und es kommt zum Unfall, haftet im schlimmsten Fall der Vermieter.

Was passiert bei extremem Dauerschneefall in Franken?

Bei anhaltendem, starkem Schneefall entfällt die sofortige Räumpflicht vorübergehend, da das Fegen schlichtweg sinnlos wäre. Sobald der Schneefall jedoch nachlässt, muss unverzüglich mit der Beseitigung von Schnee und Eis begonnen werden.

💡 Unser Maderer-Tipp für Eigentümer in der Region: Achten Sie besonders auf kommunale Vorschriften! In vielen Städten wie Nürnberg und Fürth ist der Einsatz von aggressiven Auftaumitteln wie Streusalz streng verboten und wird mit Bußgeldern geahndet. Greifen Sie lieber zu Sand oder umweltfreundlichem Granulat. Dokumentieren Sie zudem als Vermieter Ihre Kontrollgänge – das sichert Sie im Streitfall rechtlich ab. Und bedenken Sie: Beauftragen Sie einen gewerblichen Räumdienst, können Sie die Kosten als Betriebskosten auf die Mieter umlegen, sofern dies im Mietvertrag fixiert ist.

Sie spielen mit dem Gedanken, Ihre Immobilie im Großraum Nürnberg zu verkaufen, oder suchen nach einer professionellen Einschätzung? Lassen Sie sich nicht von Pflichten erdrücken. Wir von Maderer Immobilien stehen Ihnen mit fast 30 Jahren Markterfahrung zur Seite.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag wurde nach bestem Wissen und Gewissen auf dem Stand von 2026 recherchiert und erstellt. Er dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine verbindliche Rechtsberatung dar. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der juristischen Inhalte können wir keine Haftung übernehmen. Im Falle konkreter rechtlicher Auseinandersetzungen empfehlen wir stets die individuelle Beratung durch einen Fachanwalt

  2. November 2026
  Kategorie: Immobilien Allgemein

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