Winterliche Räum- und Streupflicht

Die winterliche Räum- und Streupflicht ist eine wichtige Verantwortung für Grundstückseigentümer und Mieter. Sie ist nicht nur eine rechtliche Verpflichtung, sondern auch ein wesentlicher Beitrag zur öffentlichen Sicherheit.

In der Regel sind die Eigentümer des Grundstücks primär für die Räum- und Streupflicht verantwortlich. Dies bedeutet, dass der Hausbesitzer sicherstellen muss, dass die Gehwege um das Grundstück herum geräumt und bei Bedarf gestreut werden.

Winterliche Räum- und Streupflicht: Hausbesitzer können diese Pflicht jedoch an die Mieter delegieren. Dies geschieht oft über eine Klausel im Mietvertrag. Wenn solch eine Vereinbarung besteht, sind die Mieter für das Schneeräumen und Streuen verantwortlich. In Mehrfamilienhäusern wird diese Aufgabe häufig unter den Mietern aufgeteilt oder durch einen Hausmeisterservice übernommen. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass diese ordnungsgemäß durchgeführt werden. Bitte beachten Sie: Während der Abwesenheit wegen Urlaub bleibt die Räum- und Streupflicht bestehen. Daher ist es wichtig, dass Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Pflichten während Abwesenheit erfüllt werden.

Auch Interessant: Verkehrssicherungspflicht bei Eis und Schnee, wer steht in der Pflicht? Mieter oder Vermieter?

  • Zeitraum und Uhrzeiten: In den Wintermonaten, beginnend früh am Morgen und bis in den Abend hinein, besteht die Verpflichtung, Gehwege vor den Grundstücken zu räumen und bei Glätte zu streuen. Diese gilt oft von 7 Uhr morgens bis 20 Uhr abends.
  • Räumung der Gehwege: Der Gehweg sollte so geräumt werden, dass er für Fußgänger sicher begehbar ist. In der Regel bedeutet dies eine Breite von mindestens einem Meter.
  • Streupflicht bei Glätte: Bei Eis und überfrierender Nässe ist das Streuen unerlässlich. Hierbei sollten umweltfreundliche Materialien wie Sand oder Splitt verwendet werden.
    Bitte beachten Sie: Ggf. gibt es hier lokale Vorschriften bezüglich der Verwendung von Streusalz.
  • Haftung: Bei einem Unfall, der aufgrund unzureichender Räumung oder Streuung von Gehwegen entsteht, richtet sich die Haftung nach der Verantwortlichkeit für die Räum- und Streupflicht.
    Achtung: Auch wenn die Räum- und Streupflicht an Dritte (z.B. einen Dienstleister) delegiert wurde, bleibt der ursprünglich Verantwortliche (Hausbesitzer oder Mieter) in der Überwachungspflicht. Das bedeutet, es muss sichergestellt werden, dass die beauftragten Personen ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen.
  • Lokale Vorschriften beachten: Die genauen Bestimmungen zur Räum- und Streupflicht können lokal variieren. Es ist wichtig, sich über spezifische Regeln der Gemeinde oder Stadt zu informieren.
  • Besondere Wetterlagen: Bei extremen Wetterbedingungen, wie z.B. anhaltendem Schneefall, werden oft zusätzliche Anforderungen gestellt oder es wird eine gewisse Flexibilität bei der Erfüllung der Pflichten erwartet. 
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Maurice Reichardt
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Sabine Hauguth
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Kai Obermeier
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Verena S.
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Jens Krugmann
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Gordon Freeman
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Winterliche Räum- und Streupflicht: Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

  2. Februar 2024
  Kategorie: Immobilien Allgemein