Verkehrssicherungspflicht bei Eis und Schnee, wer steht in der Pflicht? Mieter oder Vermieter?

Sobald der erste Schnee fällt oder die erste Glätte kommt, sollten Vermieter und Mieter ganz besonders an ihre Verkehrssicherungspflicht denken. Die Zentrale Frage die jedes Jahr aufs neue kommt, wen trifft die Räum- und Streupflicht bei Eis und Schnee.

In der Regel ist zur Beseitigung von Eis und Schnee der Grundstückseigentümer oder der Vermieter der Immobilie in der Verkehrssicherungspflicht. Sie als Mieter müssen nur dann  Schnee räumen wenn es ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde. Es ist nicht ausreichend, wenn die Verkehrssicherungspflicht (Räum- und Streupflicht) vom Vermieter auf den Mieter per Hausordnung übertragen wird.

Damit der Vermieter seiner Verkehrssicherungspflicht nach kommt, kann er den Hausmeister oder einen gewerblichen Räumdienst mit den arbeiten beauftragen. Die anfallenden kosten für das Schneeräumen können als Betriebskosten auf die Miete umgelegt werden. Hierzu muss es im Mietvertrag vereinbart sein.

Einhaltung und Kontrolle der Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Vermieter

Aber auch wenn der Vermieter seine Verkehrssicherungspflicht auf den Mieter abwälzt, muss er kontrollieren, ob der Mieter seinen Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.  Wenn der Mieter seiner Pflicht zum Räumen und Streuen  nicht oder nur unzureichend nachkommt,  haftet unter Umständen der Vermieter im Schadensfall.

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Grundsätzlich muss der Streupflichtige einige Vorgaben beachten. Diese finden sich meistens in städtischen Satzungen.

  1. In der Regel muss der Winterdienst Werktags vom 7 Uhr bis 20 Uhr geleistet werden, an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr bzw. 9 Uhr. An Orten mit hohem Publikumsaufkommen (z. B. Kneipen, Restaurants oder Kinos) muss noch bis in die späten Abendstunden geräumt und gestreut werden, um der Verkehrssicherungspflicht zu genügen.
  2. Was muss geräumt werden? Der Bürgersteig, der Hauseingang sowie die Wege zu Garagen und Mülltonnen. In welcher breite muss geräumt werden? Mindesten einem Meter in der Breite muss der Gehweg von Schnee befreit sein, so das zwei Fußgänger aneinander vorbei gehen können. Sind es Hauptverkehrsstraßen oder Geschäftsstraßen, müssen es sogar eineinhalb Meter in der Breite sein die von Schnee und Eis befreit werden müssen.
  3. Sollte es Glatteis geben, besteht sofortige Streupflicht. In vielen Städten sind mittlerweile Auftaubeschleuniger wie Salz verboten. Vielmehr soll man zum Streuen Sand oder Granulat verwenden. Je nachdem wie die Witterungsverhältnisse sind, muss auch mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden. Sollte der Schneefall anhaltend sein, entfällt die Räumpflicht da sie sinnlos ist. Im Streitfall, muss der Streupflichtige beweisen das das Räumen auf Grund anhaltenden Schneefalls sinnlos ist und der Streupflichtige nicht gegen die Verkehrssicherungspflichten verstoßen hat.
  4. Wenn Sie als Mieter die Verkehrssicherungspflicht von ihrem Vermieter übertragen bekommen haben, müssen sie sich um eine Vertretung kümmern im Falle das sie verhindert sind. In Mehrfamilienhäusern mit mehreren Parteien ist abwechselnd jeder mal mit der Räum- und Streupflicht dran. Die notwendigen Geräte, muss der Vermieter zu verfügung stellen.
  5. Kommt es aufgrund der Eisglätte zu einem Unfall, kann der gestürzte Passant unter Umständen Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen, wenn die Räumpflichten an der Unfallstelle nicht eingehalten wurden. Hat der betroffene Passant jedoch leichtfertig gehandelt und sich bewusst auf das Glatteis begeben, kann ihm gegebenenfalls ein Mitverschulden angerechnet werden, auch wenn eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht festgestellt werden konnte
  16. Dezember 2015
  Kategorie: Immobilien Allgemein

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