Rechte und Pflichten bei der suche nach einem Nachmieter

Muss der Vermieter einen Ersatzmieter akzeptieren?

Möchten Sie ihr langfristiges Mietverhältnis vorzeitig beenden und einen Nachmieter für ihre Wohnung stellen, müssen Sie als Mieter sich selbst bemühen einen geeigneten Nachmieter zu finden. Dabei müssen Sie alle benötigten Informationen die der Vermieter von ihrem Nachmieter möchte beschaffen so der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil.

Der verhandelten Fall

Ein Mieter wollte vorzeitig aus seinem auf vier Jahre fest geschlossenen Mietverhältnis vorzeitig ausscheiden. Der Hintergrund der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses war ein Arbeitsplatzwechsel des Mieter der einen Umzug nötig machte. Die Kündigung der Wohnung wurde vom Vermieter zu recht nicht akzeptiert. Der Vermieter bot seinen Mieter an, bei einem geeigneten Nachmieter ihn aus dem Mietvertrag zu entlassen. Dafür fordertet der Vermieter aber vom Nachmieter – wie seinerzeit von dem Mieter auch – eine kurze schriftliche Erklärung zu den Familienverhältnissen, eine Selbstauskunft nebst Verdienstbescheinigung, den bisherigen Mietvertrag, Personalausweiskopien, eine Bonitätsauskunft sowie eine Bescheinigung, dass dieser den Mietvertrag vorbehaltlos unterschreiben werde. Zu diesen Bedingungen konnten die Mieter keinen Ersatzmieter beibringen.

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Urteil der Vorinstanz

Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Beklagten zwar keinen Nachmieter gestellt hätten, die Verpflichtung zur Benennung eines Ersatzmieters hier aber entfalle. Die Vermieterin hätte dem Mieter die Suche nach einem geeigneten Nachmieter derart erschwert und nahezu unmöglich gemacht und damit letztlich vereitelt. In diesem Fall verhalte sich der Vermieter widersprüchlich, da er einerseits dem Mieter gegenüber großzügig erkläre, dieser dürfe einen Nachmieter präsentieren, andererseits aber die Suche des Mieters „boykottiere“

Entscheidung des Bundesgerichtshofes

Der Bundesgerichtshof folgte der Argumentation nicht. Seiner Ansicht nach obliegt es allein dem Mieter, einen geeigneten Nachfolger zu benennen, wenn er vom Vermieter mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis begehrt. Denn der Mieter trägt gemäß § 537 Abs. 1 BGB das Verwendungsrisiko der Mietsache. Daher ist es allein Sache des Mieters, einen geeigneten Nachmieter zu suchen, den Vermieter sämtliche gewünschten Informationen über den Interessenten zu geben um sich ein eigenes Bild über die Wirtschaftlichkeit und persönlichen Zuverlässigkeit des Nachmieter zu machen. Dabei muss der Vermieter nicht aktiv bei der suche eines neuen Mieter mitwirken. Deshalb hat sich allein der Mieter darum zu kümmern einen geeigneten Nachmieter zu suchen und zu finden.
(BGH, Urteil v. 7.10.2015, VIII ZR 247/14)

  13. Dezember 2015
  Kategorie: Mietrechtsurteile

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