Bauliche Veränderung in der WEG-Gemeinschaft

Bauliche Veränderung für einen Schuppen oder Fahrradstand in der WEG möglich?

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz können Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderung), beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden. Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, dürfen nicht beschlossen und gestattet werden. Sie können auch nicht verlangt werden.

Dazu entschieden die Richter des Landgerichts Dortmund, dass es sich bei der Errichtung eines Schuppens (hier: Breite 2,65 m, Höhe 1,85 m, Tiefe ca. 2,00 m) um eine bauliche Veränderungen von Gemeinschaftseigentum im Sinne der o.g. Regelung handelt.

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Dass dem Erbauer die Gartenfläche, auf der er den Schuppen errichtet hatte, zur Sondernutzung zugewiesen war, ist unerheblich. Das Sondernutzungsrecht umfasst die gärtnerische Nutzung, nicht aber bauliche Veränderungen (Errichtung eines Schuppens).

Ferner hatte in diesem Fall auch die Errichtung eines Fahrradstands das Gemeinschaftseigentum dauerhaft umgestaltet und stellte ebenfalls bauliche Veränderungen dar. Aufgrund des fehlenden Beschlusses der WEG dazu bestand hier ebenfalls ein Beseitigungsanspruch.

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  27. Oktober 2023
  Kategorie: WEG Gemeinschaft