Verspätete Mietzahlung kein Kündigungsgrund

Eine wiederholte unpünktliche Mietzahlung kann ein Grund für den Ausspruch einer Kündigung darstellen. Diese muss aber zeitnah zu den Vertragsverstößen des Mieters liegen.

In einem vom Landgericht Leipzig (LG) entschiedenen Fall hatte ein Mieter im Jahr 2017 teilweise die Mietzahlung verspätet geleistet. Dieses nahm der Vermieter als Grund zur außerordentlichen bzw. ordentlichen Kündigung im Februar 2019.

Nach Auffassung der Richter war diese nicht gerechtfertigt, da zwischen dem Verstoß und dem Ausspruch der Kündigung eine zu lange Zeit verstrichen war. Mehr als 1½ Jahre nach den verspäteten Zahlungen kann bereits denklogisch nicht davon gesprochen werden, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar ist. Auch kann nicht von einer „schuldhaft nicht unerheblichen Verletzung“ des Mietvertrages gesprochen werden. Diese wäre nur dann anzunehmen, wenn verzögerte Mietzahlungen auch nach Abmahnungen immer wieder auftreten würden. Das wurde vom Vermieter jedoch nicht dargelegt.

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  20. Februar 2023
  Kategorie: Mietrechtsurteile