Mietminderung wegen Schimmel in der Wohnung
Der Vermieter muss Schimmel in der Wohnung beseitigen. Aber was mach ich, wenn mein Vermieter nichts unternimmt? Eine Mietminderung wegen Schimmelbefall, lässt die Vermieter ganz schnell umdenken. Zudem kann man einen Teil der Miete einbehalten und zu einem späteren Zeitpunkt auszahlen. Dabei gibt es aber Grenzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) gibt dazu Hinweise.
Ein Grund für Mietminderung – Schimmel in der Wohnung
Es ist gesundheitsschädigend und eklig zugleich. Die Wände in der Wohnung zeigen in Ecken dunkle Flecken auf, sind feucht und riechen modrig-muffig.
Sie als Mieter sind, verpflichtet, wenn Sie Schimmel in der Wohnung entdecken, ihren Vermieter unverzüglich zu informieren, sagt Frank Baranowski Fachanwalt für Mietrecht. Frank Baranowski rät dazu, Fotos zu machen von den betroffenen Stellen. So haben Sie später unter Umständen wichtige Beweismittel zur Hand.
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Schimmelbefall kann grundsätzlich ein Mietmangel sein, erklärt Petra Hertz vom Verband Wohneigentum in Bonn. Sie als Mieter müssen das nicht hinnehmen. Sie als Mieter können vom Vermieter verlangen, dass die Schäden beseitigt werden und je nach Ausmaß und Beeinträchtigung die Miete kürzen. Sagt vom Deutschen Mieterbund in Berlin Ulrich Ropertz. 20 Prozent maximal kann man die Miete mindern. Zu beachten ist: Stellt sich heraus, dass Sie als Mieter selbst den Schimmelbefall verursacht haben, dürfen Sie die Miete nicht mindern.
Die Ursachen für Schimmelbildung
Fast immer ist die Feuchtigkeit in den Wohnräumen schuld für einen Schimmelbefall. Damit Schimmelpilze wachsen können, brauchen sie Feuchtigkeit, erläutert Uertz. Oft ist es so, dass das Verhalten der Mieter mit dazu beiträgt das sich Schimmel bilden kann. Übermäßig viel Luftfeuchtigkeit entsteht durch Blumengießen, Kochen, Duschen und Wäschetrocknen. Das soll jetzt nicht heißen, dass man nicht mehr Kochen, Duschen oder Wäschetrocknen soll. Sie als Mieter müssen dafür sorgen, dass die Wohnräume regelmäßig gelüftet werden und somit ein Luftaustausch erfolgt und die feuchte Luft abziehen kann. Nicht zu vergessen ist, in der kalten Jahreszeit muss man ausreichend heizen. Sonst ist das Risiko hoch, dass ein Schimmelpilz entsteht – dann muss der Mieter für den Befall haften.
Nässe und Feuchtigkeit in der Wohnung kann auch andere Ursachen haben und es muss nicht immer auf falschen Lüften der Mieter hinauslaufen. Zum Beispiel: Im Mauerwerk können risse sein, unentdeckte Rohrbrüche oder defekte Dächer. Sollten das die Gründe für Schimmel in der Wohnung sein, ist der Vermieter für den Schaden verantwortlich.
Wer muss die kosten für die Schimmel Beseitigung übernehmen
Hierbei gibt es zwischen Mieter und Vermieter immer streit. Jeder der Parteien macht den anderen für den Schimmel verantwortlich. Frank Baranowski rät dazu, Mieter und Vermieter sollten vor Ort klären welche Ursachen dafür verantwortlich sind das Schimmel aufgetreten ist und alles protokollieren. Sollten Sie sich als Mieter mit ihrem Vermieter nicht einigen wer schuld ist für den Befall in der Wohnung, sollten Sie nicht auf eigene Faust die Miete kürzen. Warum? Sollte sich später herausstellen das Sie als Wohnungsnutzer den Schimmel verursacht haben, darf Ihnen der Vermieter nach einem Urteil vom Bundesgerichtshof fristlos kündigen. Bevor Sie die Miete kürzen, holen Sie sich erst Hilfe. Als erste Ansprechpartner hilft Ihnen der örtliche Mieterverein, die Verbraucherzentrale oder auch ein Fachanwalt.
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In den meisten Fällen ist es so, dass die Ursache für Schimmel nur ein ausgewiesener Experte feststellen kann, erklärt Uertz. Das ist unteranderem ein Baubiologe oder auch ein Bau- und Energieberater. Der Experte misst die Raumluft und analysiert Proben der befallenen Stellen im Labor. Sollte es trotz dem Gutachten immer noch keine Einigung zwischen Mieter und Vermieter geben, muss über das Gericht geklärt werden, wer die Kosten zu tragen hat.
Bei einem Prozess steht primär der Vermieter in der Pflicht, zu beweisen, dass der Befall nicht auf Mängel am Gebäude zurückzuführen ist, erläutert Baranowski. Hat der Vermieter einen Baumangel ausgeschlossen, dann muss der Mieter sein Heiz- und Lüftungsverhalten konkret darlegen. In aller Regel entscheiden die Richter nach Anhörung von Sachverständigen.