Wohnraummietvertrag fristlos gekündigt wegen Falschparken
Ein Wohnraummietvertrag kann von beiden Parteien Mieter und Vermieter aus wichtigen Gründen außerordentlich fristlos gekündigt werden.
Ein wichtiger Grund wäre wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Das wiederum setzt voraus um eine außerordentliche fristlose Kündigung erfolgreich durch zusetzten das nach objektiven Maßstäben das Vertrauensverhältnis Mieter – Vermieter so derart gestört ist das unter normalen Umständen eine Fortsetzung des Mietvertrages auszuschließen ist. Hierfür ist ein sehr strenger Maßstab anzusetzen. Einer der Gründe (wichtiger Grund) würde vorliegen wenn der Mieter den Hausfrieden nachhaltig stört.
In einem vom Landgericht Berlin II entschiedenen Fall kündigte eine Vermieterin ein Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich, und erhob schließlich Räumungsklage. Grund der Kündigung war das der Mieter mehrfach sein Auto in der Zufahrt zur Garage und dem Grundstück der Vermieterin parkte. Die Gegebenheiten vor Ort ließen ein Parken des Autos zu da die nebeneinander liegenden Zufahrten breit genug waren.
Wohnraummietvertrag: Die Richter entschieden gegen die Vermieterin und erklärten die fristlose hilfsweise ordentliche Kündigung wegen wiederholten Parkens vor einem angesenkten Bordstein vor der Grundstückszufahrt und Garage für keinen ausreichend Kündigungsgrund des Mietverhältnisses.
Ein so derartiges Fehlverhalten liegt mit dem Falschparken nicht vor das eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar machen würde. Die entstanden Nachteile sind nur eine Eigentumsstörung und keine Verletzung des Mietvertrages oder sogar eine Störung des Hausfriedens.
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