Energieeinsparverordnung – Laufzeit verlängert bis 15.4.2023

Energieeinsparverordnung: Welche Laufzeiten?

Energieeinsparverordnung: Der Bundesrat hatte am 16.9.2022 der Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV) und der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) zugestimmt.

Die EnSimiMaV gilt seit dem 1.10.2022 und tritt zum Ablauf des 30.9.2024 automatisch wieder außer Kraft.

Die zunächst bis zum 28.2.2023 befristete EnSikuMaV gilt nun aufgrund des Bundesratsbeschlusses vom 10.2.2023 bis zum 15.4.2023. In dieser Verordnung ist u. a. Folgendes geregelt:

  • Entgegen evtl. Regelungen im Mietvertrag können Mieter die Raumtemperatur auch absenken.
  • Die Beheizung von privaten, innen- oder außenliegenden Schwimm- und Badebeckeneinschließlich Aufstellbecken mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz ist untersagt. Ausnahme: therapeutische Anwendungen. Gewerbliche Pools sind davon nicht betroffen.
  • Die Gas- und Wärmelieferantenwerden verpflichtet, ihre Kunden über den Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten, über die Auswirkungen der aktuellen und möglicherweise noch kommenden Energiepreissteigerungen und über mögliche Einsparpotenziale frühzeitig, mindestens aber zu Beginn der Heizsaison zu informieren.
    Eigentümer von Wohngebäuden, deren Wohngebäude leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, haben den Nutzern diese Informationen weiterzuleiten (Weiterleitungspflicht). Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten müssen auf dieser Grundlage zudem spezifische Informationen zu Energieverbrauch und Energiekosten der jeweiligen Wohneinheit geben. Bei erneuten Preissteigerungen sind erneut Informationen bereitzustellen.
  • In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausgangs als Fluchtweg erforderlich ist.
  • Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.
  • Für Arbeitsräume in Arbeitsstättengelten die festgelegten Höchstwerte für die Lufttemperatur als Mindesttemperaturwerte.
  •  

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

Unsere Bewertungen
google
Die Zusammenarbeit mit Maderer Immobilien war durchweg positiv. Der Austausch war nicht nur zügig und professionell, sondern auch menschlich sehr angenehm – ich habe mich jederzeit gut aufgehoben gefühlt.
google
Sehr seriöse, professionelle und fachkundige Beratung, Bearbeitung und Vermittlung
google
Wir greifen seit ca. 20 Jahren immer wieder auf die Expertise von Herrn Maderer und seinem Team zurück und sind immer sehr zufrieden, mit seiner pragmatischen und vertrauensvollen Herangehensweise, egal ob es um eine Vermietung, einem Kauf oder Verkauf von Wohnungen / Häuser geht.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
google
Beratung sehr professionell und zuverlässig
  23. März 2023
  Kategorie: Immobilien Allgemein