Hundehaltung in der Mietwohnung, muss der Hund weg?

Hundehaltung: Die Regelung ist eigentlich eindeutig. In fast allen Mietverträgen ist das halten von Hunden oder Katzen so geregelt, dass Sie die Genehmigung vom Vermieter einholen müssen. In dem von uns geschilderten Fall, pfeift die Mieterin auf die Genehmigung und holt sich einfach einen Hund in die Mietwohnung. Das sorgt zwischen Mieter und Vermieterin für mächtig Ärger.

Der Vermieter will das der Hund weg kommt. Angeblich hat der Hund mehrfach das Treppenhaus des Mehrfamilienhauses verschmutzt und zerkratzt. Obendrein, wird der Hund in der Mietwohnung gehalten ohne zuvor die Genehmigung der Vermieter einzuholen so wie es der Mietvertrag verlangt.

Der Vermieter besteht darauf das der Hund weg kommt. Das will sich die Mieterin nicht gefallen lassen. Per Gericht will die Mieterin durchsetzen das der Hund in der Mietwohnung bleiben darf. Das zuständige Gericht beauftragt einen Sachverständigen der die Vorwürfe des Vermieter prüfen soll ob tatsächlich der Hund das Treppenhaus verschmutzt und zerkratzt. Zusätzlich möchte der Richter den Hund in Augenschein nehmen.

Warum wird der ganze Aufwand vom Gericht mit einem Sachverständigen betrieben?

Nach einem Gerichtsurteil vom Bundesgerichtshof (BGH), können Vermieter die Tierhaltung nur noch nach einer individuellen Einzelprüfung verbieten. Und auch nur dann, wenn der Störfaktor überwiegt (AZ.: VII ZR 168/12). Demnach, sind pauschale Verbotsklauseln in Mietverträgen unwirksam. Da diese Verbotsklauseln den Mieter unangemessen benachteiligen und ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltung und Interessenlage die Haltung von Hunden und Katzen verbieten. Zugleich verstößt sie gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters in § 535 Abs. 1. BGB.

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Deswegen, ob eine Tierhaltung zum Vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne der Vorschrift gehört, erfordert es eine umfassende Einzelprüfung. Eine generelle Verbotsklausel würde würde in Widerspruch dazu eine Hunde oder Katzenhaltung auch in den Fällen ausschließen, in denen eine solche Entscheidung zugunsten des Mieter ausfiele, sagten die Richter vom BGH.

Die Unwirksamkeit der Verbotsklausel in Mietverträgen, führe aber nicht dazu, dass generell die Haltung von Hund und Katze ohne Rücksicht auf andere gehalten werden dürfen. Vielmehr hat das Urteil zur folge, dass nach umfassender Abwägung aller Belange und Interessen der Mietvertragsparteien zu entscheiden ist.

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  8. November 2015
  Kategorie: Mietrechtsurteile

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