Mieterselbstauskunft und Datenschutz, wie passt das zusammen?

Wie sieht es mit dem Datenschutz bei der Mieterselbstauskunft aus?

Jeder kennt es, der schon mal auf der suche nach einer neuen Mietwohnung war. Die Mieterselbstauskunft! Hier muss man als Mietsuchender seine wirtschaftlichen und privaten Verhältnisse offen legen. Aber wie sieht es hier mit dem Datenschutz aus und was darf der Vermieter überhaupt alles erfragen? In unserem Blog Beitrag möchten wir für Vermieter und Mietsuchenden Klarheit schaffen.

Die Mieterselbstauskunft erfolg im Regelfall schriftlich. Hierfür gibt es verschiedene Formulare die zum ausfüllen sind. Die gängige Praxis ist, bei der Besichtigung wird den Mietsuchenden das Formular ausgehändigt mit der Aufforderung die Mieterselbstauskunft auszufüllen. Und hier ist schon der erste Fehler! So lange der Mietsuchende nicht den wusch äußert die Immobilie zu mieten, hat der Vermieter nach Datenschutzexperten kein recht auf die Mieterselbstauskunft. Deswegen verfahren wir von Maderer Immobilien schon immer so, erst wenn der Mietinteressent uns signalisiert, dass er die Wohnung anmieten möchte, erhält er von uns per Mail die Selbstauskunft.

Das gleiche gilt übrigens auch für die wirtschaftliche Bonität. So lange der Mietinteressent kein Zeichen gibt das er die Immobilie mieten möchte, sind fragen nach Gehaltsabrechnungen, Schufa und Co tabu. Laut Datenschützer ist dies rechtswidrig und sei eine unangemessene Sammlung von sensiblen Daten.

Fragen zur beruflichen Situation sind nur sehr eingeschränkt möglich. Sie dürfen den Mietinteressenten fragen wer der Arbeitgeber ist und welchen Beruf er ausübt. Fragen nach dem Beschäftigungsverhältnis (unbefristet oder befristet) sind unzulässig. Die Datenschützer argumentieren wie folgt, auf Grund der verlangten Mobilität (Arbeitgeber) sei es keine Garantie mehr, ob jemand seiner Mietzahlungspflichten nachkommt.

Ein weiteres heikles Thema ist das Privatleben der Mietinteressenten. Das einzige was der Vermieter darf, ist die Postanschrift mit Namen der Mietinteressenten erfragen und aufschreiben. Als Vermieter ist man natürlich auch interessiert wie alt der Mietinteressent ist. Das dürfen Sie nicht erfragen. Mit der Staatsangehörigkeit und Religion eines Mietinteressenten verhält es sich genauso. Danach dürfen Sie nicht fragen. Das Gleichstellungsgesetz verbietet es.

Um nicht mit den Gesetz in Konflikt zu geraten, ist heute wichtiger den je, bei einer Neuvermietung seiner Immobilie einen professionellen Immobilienmakler zu rate zu ziehen. Viele Eigentümer verzichten aus Kostengründen auf die Unterstützung eines Immobilienmaklers. Bedenken Sie aber eins, ein Mietinteressent kennt und weiß seine rechte ganz genau und wird diese auch war nehmen. Es reicht schon wenn Sie eine falsche Frage stellen. Eine Klage wegen Diskriminierung bzw. weil Sie gegen das Gleichstellungsgesetz verstoßen, kommt Ihnen erheblich teurer als die kosten für die professionelle Dienstleistung eines Immobilienmaklers.

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