Sind Zustimmungen für Mieterhöhung notwendig, ja oder nein oder gibt es da Ausnahmen?

Heute möchte ich mal zum Thema Mieterhöhung schreiben.

Sind Zustimmungen für Mieterhöhungen notwendig, ja oder nein oder gibt es da Ausnahmen?

Wenn die Vermieter die Kaltmiete erhöhen möchten, müssen sie das mit dem Mietspiegel oder einer Renovierung begründen. Einer Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete muss der Mieter in der Regel zustimmen. Aber, es geht auch anders.

Sehr viele Mieter kennen es und haben es selbst schon miterlebt, alle drei Jahre kommt eine Mieterhöhung ins Haus. In den meisten Fällen, wird die Miete erhöht auf Grund des Mietspiegels der jeweiligen Stadt oder des Landkreises. Eine schriftliche Zustimmung ist dabei nicht immer erforderlich.

Sollt der Vermieter die Miete zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen, muss der Mieter im Regelfall zustimmen. Die Voraussetzung: Die Forderung ist berechtigt und genügt den formellen Anforderungen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Die Zustimmung des Mieters, muss innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Schreibens vom Vermieter erfolgen.

Sollte der Mieter innerhalb der Frist nicht zustimmen, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen. Die Zustimmung kann schriftlich oder auch mündlich erfolgen. Es reicht sogar aus, wenn der Mieter lediglich die erhöhte Miete zahlt ohne sich hierzu zu äußern.

Erlaubt ist solch eine Mieterhöhung aber nur dann, wenn die Miete zum Zeitpunkt der Erhöhung mindestens 15 Monate unverändert war. Das bezieht sich ausschließlich auf die Kaltmiete (ohne Betriebsnebenkosten). Modernisierungsmieterhöhungen und einer Anpassung der Betriebskosten werden bei dieser Frist außen vor gelassen.

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Der Vermieter darf die Miete hierbei nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen und der Vermieter darf die Erhöhung frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung aussprechen. Dabei ist auch zu beachten, die Miete darf sich innerhalb von drei Jahren maximal um 20 Prozent erhöhen. In einigen gesonderten ausgewiesenen Regionen sogar nur um 15 Prozent. Auch hier gilt, Modernisierungsmieterhöhungen und Anpassungen der Betriebsnebenkosten werden nicht mit einbezogen.

Ausgeschlossen sind Mieterhöhungen, wenn schon im Mietvertrag eine sogenannte Staffelmiete oder Indexmiete vereinbart ist. Bei Indexmietverträgen steigt die Miete in Anlehnung an einen festgelegten Preisindex. Bei Staffelmietverträgen sind regelmäßige Erhöhungen von vornherein festgelegt.

  1. Oktober 2015
  Kategorie: Immobilien Allgemein

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