Eigenbedarf, bei Kündigung muss der Begünstigte feststehen

Von nichts haben Mieter soviel Angst wie von der Eigenbedarfskündigung. Wie sieht es hierbei rechtlich aus und an was muss sich der Eigentümer halten? 2012 wurde ein Mieter auf Eigenbedarf gekündigt. Dabei stand zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht fest, wer genau in die Wohnung einziehen soll. Deswegen war die Eigenbedarfskündigung unwirksam.

Der Vermieter gab in seiner Eigenbedarfskündigung an, dass die Wohnung sein Lebensgefährte der seinerzeit in seiner Wohnung lebte die Wohnung eventuell benötigte. Die Eigenbedarfskündigung akzeptierte der Mieter nicht, der Vermieter klagte auf Wohnungsräumung.

Das Amtsgericht Köln begründete sein Urteil damit, dass bei der Verhandlung der Lebensgefährte des Vermieters aussagte, dass es noch nicht festgestanden hat, ob Er oder der Vermieter in die Wohnung einziehen werden. Das Gericht meinte zwar, dass bei der Kündigung schon feststand das einer der beiden in die Wohnung einziehen werde aber in der Eigenbedarfskündigung stand das der Lebensgefährte einziehen werde. Dadurch ist die Räumungsklage und die Eigenbedarfskünndigung unwirksam. Daran muss sich der Vermieter festhalten lassen.

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Wäre das anders, hätten die Mieter keine Möglichkeiten mehr, gegen Eigenbedarfskündigungen gerichtlich sich zur Wehr zu setzten. Der Mieter müsste ansonsten befürchten das der Vermieter Weitere Verwendungsarten und insbesondere weitere begünstigte Verwandte oder Haushaltsangehörige nachschiebt, sobald sich herausstellt, dass die von Ihn ursprünglich angegeben Verwendungsart nicht vorliegt.

(AG Köln, Urteil v. 9.8.2015, 212 C 86/13)

  13. Oktober 2015
  Kategorie: Mietrechtsurteile

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