Staffelmiete, wo liegen die Grenzen?

Heute möchte ich mal das Thema Staffelmiete aufgreifen. Staffelmieten werden sehr gerne in Mietverträgen seitens Vermieter vereinbart. Zum einem hat man als Mieter und Vermieter Planungssicherheit was die Mieterhöhungen angeht, zum anderen gibt es auch Grenzen.

Maderer Immobilien gibt einen kleinen Leitfaden zum Thema Staffelmiete.
Ein Vorteil für den Mieter ist, dass im laufenden Mietverhältnis Mieterhöhungen (Kaltmiete) auf die Vergleichsmiete oder nach einer Modernisierung ausgeschlossen sind. Ein Nachteil ist, der Vermieter kann jährliche Mietpreissteigerungen von vornherein festlegen, bei der Staffelung der Miete muss die Kappungsgrenze nicht beachtet werden und die ortsübliche Vergleichsmiete kann überschritten werden. Dadurch bedarf es auch keine Notwendigkeit die Mieterhöhung zu begründen.

Mietpreisbremse greift nicht bei laufenden Mietverhältnissen

Zwischen den Mietpreisstaffeln, muss mindesten ein Jahr liegen. Das ist Gesetz. Es muss im Mietvertrag die jeweils zu zahlende Monatsmiete ausdrücklich benannt sein oder der jeweilige Erhöhungsbetrag angegeben werden. Sollte im Mietvertrag nur die Steigerung in Prozent stehen, ist die vereinbarte Staffelmiete unwirksam. Das gleiche gilt, wenn für die Staffelmiete anfangs Geldbeträge und später Prozentsätze angegeben sind. Auch diese Vereinbarung ist unwirksam. Das entschied der Bundesgerichtshof (Az: VIII ZR 197/11).

Bei einem unberfristeten Staffelmietvertrag kann der Mieter die Wohnung jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist seine Wohnung kündigen. Sehr oft wird in Zusammenhang mit einer Staffelmiete auch der Kündigungsverzicht vereinbart. Ein Kündigungsverzicht ist höchsten für vier Jahr zulässig und vereinbar.

Maderer Immobilien + Team

  23. September 2015
  Kategorie: Immobilien Vermieten

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