Untervermietung an Touristen, rechtfertigen eine Kündigung

Untervermietung: Sie wollen ihre Wohnung untervermieten, dann seien Sie wählerisch bei der Auswahl der Kandidaten. Im Zweifel, müssen Sie als Hauptmieter für das Fehlverhalten des Untermieters geradestehen. Im schlimmsten Fall, droht Ihnen die Kündigung des Mietverhältnisses. 

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Manchen Mietern wird von seinem Vermieter gestattet die Wohnung unterzuvermieten. Wichtig dabei ist, der Untermieter muss sich an Regeln halten. Sollte ihr Untermieter teile der Wohnung an Touristen vermieten, kann das eine Kündigung des Hauptmieters rechtfertigen. So das Urteil vom Landgericht Berlin.

Der Fall (Untervermietung) und das Urteil vom Landgericht Berlin

Eine Fünf-Zimmer-Wohnung mit 180 Quadratmeter Wohnfläche war an einer Familie vermietet. Die Familie hatte von der Vermieterin die Erlaubnis die Wohnung unterzuvermieten. Das taten die Hauptmieter (Familie) auch. Die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 1/2016) berichtete darüber. Der Untermieter vermietet ohne Erlaubnis einzelne Räume in der Wohnung an Touristen weiter. Nachdem die Vermieterin dies merkte, kündigte sie den Hauptmietern die Wohnung. Die Hauptmieter kündigten ebenfalls ihren Untermieter und wollten dann die Wohnung selbst nutzen.

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Vor Gericht (Az.: 65 S 318/15) konnten die Hauptmieter die Kündigung aber nicht abwenden. Zwar sei es ihnen die Untervermietung grundsätzlich gestattet gewesen. Allerdings sei die weitere Vermietung einzelner Räume an Touristen durch den Untermieter eine Pflichtverletzung, die eine Kündigung rechtfertige. Dieses Verhalten müssten die Hauptmieter vertreten, denn sie seien dem Vermieter gegenüber letztlich verantwortlich. Die Schwere der Pflichtverletzung werde durch die Kündigung des Untermieters in diesem Fall nicht mehr abgemildert.

  15. Januar 2016
  Kategorie: Mietrechtsurteile

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