Wohnung oder Büro, wie kalt darf es sein?

Wohnung oder Büro, wie warm muss es mindestens sein im Winter (Zimmertemperatur)?

Zimmertemperatur: Draußen ist es kalt, die Heizungen laufen. Was ist eigentlich, wenn die Heizung ihren dienst nicht mehr verrichtet? Hat man einen Anspruch auf eine Mindesttemperatur in Wohnungen oder Büros? 

Dieses Weihnachten war zwar an weiße Weihnachten nicht zu denken. Aber so langsam kommt der Winter und die Temperaturen fallen. Gerade im Norden und Osten Deutschlands haben wir eisige Minustemperaturen.  Zuhause in der Wohnung oder im Büro angekommen, kann man sich endlich wärmen – wenn sie denn richtig funktioniert. Aber was ist, wenn die Heizung nicht richtig funktioniert? Welche Temperaturen müssen erreicht werden und wie kalt darf es am Arbeitsplatz werden?

So ist es in Wohnungen

Es gibt keine gesetzliche Regelung zu Mindertemperaturen in Wohnräumen. Jedoch gibt es diverse Normen und Gerichtsurteile, aus denen Mieter Ansprüche ableiten können. Einer der wichtigsten, die Heizperiode. Die gilt in Deutschland vom 01. Oktober bis zum 30. April. So steht es auch in den meisten Mietverträgen. Während der Heizperiode muss die Heizung zu Verfügung stehen. Außerhalb der Heizperiode müssen zentrale Heizanlagen ebenfalls in Betrieb sein, sollte die Temperatur über einen längeren Zeitraum in der Wohnung unter 17 Grad sinken.

Natürlich hilft es wenig, wenn die Sammelheizung im Keller arbeitet, aber bei Ihnen in der Wohnung wenig ankommt. Man kann zwar als Mieter nicht verlangen das in der Wohnung ein T-Shirt-Klima herrscht. Aber Sie können darauf drängen, dass folgende Mindertemperaturen erreicht werden.

  • 20 Grad in Küche, Wohn- und Schlafzimmer
  • Grad in Bad und Dusche
  • 15 Grad in der Diele

Wenn Sie ein Nachtmensch sind, müssen Sie womöglich frieren. Zwischen Mitternacht und sechs Uhr morgens, kann die Temperatur bis zu drei Grad absinken. Klauseln im Mietvertrag, nach denen „Behaglichkeitstemperaturen“ nur zwischen 8 und 21 Uhr gewährleistet werden müssen, sind allerdings unwirksam.

Wenn die Heizung nicht warm wird, ist das ein Mangel den der Vermieter schnell beheben muss. Das beste ist, Sie setzten den Vermieter schriftlich eine Frist. Reagiert der Vermieter nicht, kann man die Miete mindern. Wichtig dabei ist, Beweise sammeln! Um eine Mietkürzung zu legitimieren, muss man beweisen wann in welchen Räumen die Heizung versagt hat. Pauschale Minderungssätze gibt es nicht. Was der Vermieter hinnehmen muss, hängt davon ab, welche Räume der Wohnung betroffen sind und inwieweit das die Mieter beeinträchtigt. Wird die Wohnung unbewohnbar, weil die Heizung im tiefen Winter komplett ausfällt, ist eine Minderung um bis zu 100 Prozent drin. Lässt sich dagegen nur ein Zimmer nicht auf die gewünschte Temperatur bringen, kann man womöglich nur im einstelligen Prozentbereich kürzen.

Arbeitsplatz welche Mindesttemperaturen (Zimmertemperatur) gelten?

In der eigenen Wohnung ist es behaglich warm, am Arbeitsplatz hingegen bitter kalt. Egal, ob das an defekter Technik liegt oder an dauerlüftenden Kollegen: Man muss im Büro nicht jede Temperatur hinnehmen. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) legen nicht nur fest, ab wann Arbeitgeber Maßnahmen gegen Hitze ergreifen müssen, sondern auch, welche Temperaturen dort mindestens herrschen sollten.

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Wer an der frischen Luft arbeitet, kann sich natürlich nicht auf die Grenzwerte berufen und einfach nach Hause gehen, wenn es draußen kälter ist. Für Bauarbeiter, Promoter, Briefträger oder andere Frischluft-Berufe gibt es keine festgelegten Grenzen der Zumutbarkeit. Gegebenenfalls muss der Arbeitgeber aber Wetterschutzkleidung bereitstellen.

Auch im Büro gibt es normalerweise nicht gleich kältefrei, wenn die Heizung die Räume nicht auf Mindesttemperatur bringt. Der Arbeitgeber muss erstmal versuchen, anderweitig Abhilfe zu schaffen. So könnte er elektrische Heizstrahler aufstellen oder den Mitarbeitern Aufwärmzeiten in besser geheizten Räumen zugestehen. Auch Decken oder warme Kleidung für die Betroffenen sind eine Möglichkeit.

Zimmertemperatur: Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht – ob und wie er eingreifen muss, hängt aber auch vom individuellen Empfinden der Angestellten ab. Wer etwa schnell friere und einen zugigen Arbeitsplatz habe, könne seinen Chef darum bitten, einen anderen Platz zu bekommen, sagt Thilo Wagner vom Deutschen Anwaltsverein (DAV). „Eine Schwangere kann einen Anspruch auf einen wärmeren Arbeitsplatz wohl eher geltend machen als der männliche Kollege neben ihr.“

Was man dagegen nicht tun sollte: Die Arbeit einfach liegenlassen und nach Hause gehen. Dann könnte die Firma eine Abmahnung schicken. Meistens hilft es aber schon, mit den Vorgesetzten zu reden und um Abhilfe zu bitten. Schließlich hat der Arbeitgeber auch kein Interesse daran, dass die halbe Belegschaft erkältet zu Hause bleibt.

  8. Januar 2016
  Kategorie: Immobilien Allgemein

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