Mindesmietdauer, wie sind die gesetzlichen Fristen?

Die Mindesmietdauer erlebt derzeit ein Revival. Durch das eingeführte Bestellerprinzip bei Wohnraummieten, wollen immer mehr Vermieter das ihre neuen Mieter eine Mindesmietdauer eingehen. Um eine Mindesmietdauer zu vereinbaren, hat der Gesetzgeber diverse Sonderregelungen vorgesehen.

So ist die Regelung der Mindesmietdauer

Mit einer Mindesmietdauer wird ein festgelegter Zeitraum vereinbart in der weder der Mieter noch der Vermieter die Wohnung kündigen kann. Diese Mietdauer darf maximal für 4 Jahre abgeschlossen werden. Alle Mietverträge, die über die 4 Jahre eine Mietdauer vereinbart haben, sind unzulässig und es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen von derzeit 3 Monaten. Ebenfalls sind Klausel für unwirksam erklärt worden, die im Mietvertrag besagen, „eine Kündigung der Wohnung ist frühestens nach 4 Jahren möglich.“

Die Mindesmietdauer beginnt dann, wenn Sie den Mietvertrag unterschreiben und nicht erst mit Einzug in die Wohnung. Vermieter berufen sich hier immer sehr gerne auf den Mietbeginn. Das ist falsch. Es zählt das Datum der Unterschrift! Sollte die Mindesmietdauer 4 Jahre betragen, muss zum Ende des vierten Jahres die Kündigung des Mietvertrages möglich sein. Ansonsten wäre dies ebenfalls unwirksam und es gilt die 3-monatige gesetzliche Kündigungsfrist.

Durch den Wegfall der Provisionspflichtigen Vermietung an Mietinteressenten (Bestellerprinzip) müssen die Vermieter die kosten für die Neuvermietung ihre Immobilie selbst tragen. Die weitläufige Annahme das Vermieter, die kosten der Neuvermietung einfach auf die Miete aufschlagen, ist pauschal gesehen Stimmungsmache.

Steht eine Neuvermietung an, stellt sich für jeden Vermieter die Frage: „wie kann ich die kosten für die Neuvermietung gegen rechnen!“

1. Die Kosten einfach auf die Miete draufschlagen

2. Die Kosten durch eine längere Mietdauer minimieren

Über 70% der Vermieter sind Menschen die 1-2 Immobilien besitzen. Das ist die klassische Altersvorsorge. Diese Vermieter sind nicht die Vermieter, die in der Presse gerne als Miethaie bezeichnet werden. Diese Vermieter ist es viel wichtiger, einen Mieter zu haben, der ein langfristiges Mietverhältnis anstrebt. Und hier kommt die Mindesmietdauer ins Spiel. Durch eine Mindesmietdauer kann der Vermieter ganz anders kalkulieren und die Kosten der Neuvermietung auf die Anzahl der Jahre gegen rechnen. Schließlich möchte der Vermieter nicht alle 1-2 Jahre die Kosten der Neuvermietung haben.

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Fazit: Wir von Maderer Immobilien empfehlen den Vermietern eine Mindesmietdauer von 3 Jahren. 3 Jahre sind für beide Seiten Mieter und Vermieter fair und kalkulierbar.

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  4. November 2018
  Kategorie: Immobilien Vermieten