Wasserschaden, wer haftet für beschädigter Tapete?

Nachbar verursacht einen Wasserschaden. Gibt es Schadenersatz vom Nachbarn? Nicht zwangsläufig!

Bei einem Wasserschaden, der bis zum Nachbarn durchdringt, wird als aller erstes die Tapete beschädigt. Die weitläufige Meinung ist ja, der Nachbar verursacht einen Wasserschaden und somit haftet dieser auch für den Wasserschaden. Das OLG (Oberlandesgericht) Frankfurt am Main hat in einem Beschluss (Az.: 10 U 8/18) anders entschieden. Der entstandene Schaden an der Tapete, geht nicht zu Lasten des Verursachers. Tapeten sind wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Aus diesem Grunde kann der Mieter keinen Schadensersatz beim Verursacher geltend machen. Der geschädigte Mieter, muss sich an seinen Vermieter wenden.

Wasserschaden: Vertragspartner ist der Vermieter und niemand anderes

Rechtlich, stehen nur Mieter und Vermieter in einer Beziehung. Durch den existierenden Mietvertrag sei der geschädigte Mieter ausreichend geschützt so das Oberlandesgericht.

Was war passiert? Eine Reparatur an einem Wasserhahn wurde unsachgemäß durchgeführt. Es musste passieren was passieren musste, in der Nachbarwohnung drang Wasser durch und beschädigte die gestrichene Tapete. Der geschädigte Mieter wollte über 6.500 Euro Schadensersatz für das neue streichen und Tapezieren der Wand. Das Landgericht Frankfurt am Main entschied gegen den Kläger und das Oberlandesgericht, lies keine Berufung des Klägers zu.

Zum Bestandteil des Gebäudes, gehören auch Tapeten

Das Oberlandesgericht begründet es so, ein nachbarrechtlicher Anspruch ist hier nicht anwendbar. Auch ein deliktischer Schadenersatzanspruch gebe es laut dem Gericht nicht. Das liegt daran, dass Tapeten ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes sind. Die Tapeten sind fest mit dem Gebäude verbunden. Ohne Schaden, würden sich Tapeten nicht mehr vom Gebäude lösen lassen.

Beschädigte Tapeten sind als Wohnungsmangel anzusehen

Der Deutsche Mieterbund schätzt den Sachverhalt so ein: Schäden an der Tapete seien immer ein Wohnungsmangel. Somit sein dieser Mangel vom Vermieter zu beseitigen. Der Deutsche Mieterbund ist der Ansicht, dass der Geschädigte Mieter keinen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Verursacher braucht. Schließlich hat der Geschädigte einen Anspruch gegenüber seinem Vermieter.

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Weiter ist der Deutsche Mieterbund der Ansicht, dass der Vermieter gegebenenfalls Schadenersatzansprüche gegenüber dem Verursacher hat. Da der Verursacher das Eigentum (Wand) beschädigt hat.

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  1. November 2018
  Kategorie: Mietrechtsurteile