Schimmel wegen falschen lüften

Um Schimmel in der Wohnung zu vermeiden, ist es jeden Mieter zuzumuten drei- bis vier mal zu lüften. Sind Sie als Miete tagsüber abwesend, muss währenddessen nicht gelüftet werden.

Schimmel: Welchen Hintergrund hat es

Der Mieter einer Wohnung hat die Miete gemindert weil in der Wohnung Schimmel aufgetreten war. Darauf hin, verlangte der Vermieter die Nachzahlung der einbehaltenen Mieten. Die Sache ging vor Gericht. Das Gericht bestellte eine Sachverständigen der die Ursache  herausfinden sollte. Der Sachverständige stellte eindeutig fest, dass der Schimmel vom falschen lüften kommt. Mit drei- bis vier mal Stoßlüften täglich, hätte es keinen Schimmelbefall gegeben. Der Mieter brachte zum Einwand, dass er arbeite und daher nicht die Möglichkeit hat, drei- bis vier mal am Tag zu lüften.

Die Entscheidung des Gerichtes

Die Klage des Vermieters hatte Erfolg. Der Mieter hat kein recht die Miete zu kürzen, da er selbst durch sein Lüftungsverhalten den Schimmel verursacht hat.

Die gemäß Sachverständigengutachten erforderlichen Maßnahmen zur Schimmelvermeidung, nämlich täglich drei- bis viermaliges Stoßlüften, sind nicht überobligatorisch.

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Ob der Mieter tagsüber nicht zu Hause ist, ist ohne Belang, denn es muss während der Abwesenheit des Mieters nicht gelüftet werden. Das ergibt sich daraus, dass während der Abwesenheit des Mieters weder gekocht, geduscht, gewaschen oder sonst für Feuchtigkeit entstehen die heuausgelüftet werden müssen.
(LG Frankfurt/Main, Urteil v. 16.1.2015, 2-17 S 51/14)

  1. Dezember 2015
  Kategorie: Mietrechtsurteile

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