Was darf alles in der Hausordnung stehen und was nicht?

Heute möchte ich mal zum Thema Hausordnung in Mehrfamilienhäuser schreiben. Jeder der eine Wohnung anmietet kennt das. Die Hausordnung regelt das zusammen leben in der Nachbarschaft.

Die meisten wissen aber nicht, was alles darin stehen darf und was nicht. Maderer Immobilien möchten hierzu mal ein paar Beispiele auf zeigen.

Es gibt keine Vorgaben wie die Hausordnung auszusehen hat. Der Kreativität sind also keine Grenzen gesetzt – oder doch?

Festgelegt werden kann im Grunde genommen alles. Inhaltlich sind die meisten Hausordnungen so bunt wie das Leben. Vorgaben gibt es nicht, da die Hausbewohner im Rahmen des sogenannten Selbstorganisationsrechts untereinander die Dinge regeln sollen. Der Bedarf scheint nahezu grenzenlos zu sein und entsprechend lang ist die Liste an Regeln. Angefangen von Blumenkübeln, Fußmatten, Rollatoren, Getränkeautomaten und Grillen und hört beim Putzen, Wäschewaschen und Trocknen längst nicht auf. Auch Ruhezeiten sind meist streng geregelt. Die Mieter bekommen die Hausordnung mit dem Mietvertrag ausgehändigt und bestätigen diese mit der Unterzeichnung der Hausordnung so das die Hausordnung ein teil des Mietvertrages wird. Die Konsequenz ist, dass Sie als Mieter die Hausordnung einzuhalten haben. Beispiel, sind in der Wohnanlage einheitlich grüne Blumenkübel vorgesehen, ist dies verbindlich. Dagegen können die Bewohner einer Wohnanlage getrost Vorschriften ignorieren die im Juristendeutsch „überraschend“ heißen. Beispiel, wenn man schon an der Haustüre die Straßenschuhe gegen Hauspantoffeln tauschen soll. Ein grundsätzliches Verbot, Kinderwagen und Rollatoren im Flur abzustellen, ist unwirksam, wenn genug Platz da ist.

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Nachträgliche Änderungen der Hausordnung oder ihre Aufstellung überhaupt sind grundsätzlich möglich – solange dem Mieter daraus keine über den Mietvertrag hinausgehenden weiteren Pflichten erwachsen, beispielsweise Schneeschippen. Schließzeiten dürfen ergänzt werden, wenn zuvor eingebrochen wurde. In solchen Fällen heißt das Argument „Notwendigkeit“. Theoretisch müsste zusätzlich der Mietvertrag geändert werden, was aber selten vorkomme. Vermieter sollten sicherheitshalber im Vertrag auf die ausgehändigte Hausordnung hinweisen und sich einfach darauf verlassen, ihre Mieter werden schon den Aushang im Treppenhaus beachten.

Gewohnheitsrecht gilt nicht

Eine Hausordnung ist üblich, aber keine Pflicht. Gibt es keine, klären die Nachbarn ihre Dinge in Ansprache untereinander. Dabei soll zwar jeder seinem Recht kommen, gleichzeitig aber Rücksicht nehmen. Das Gebot der Rücksichtnahme gilt immer. Im Streitfall kann sich grundsätzlich niemand auf vermeintlich angestammte Rechte berufen – nach dem Motto: Hier habe ich aber immer geparkt. Das Mietrecht kennt kein Gewohnheitsrecht.

Mietglieder von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) können laut WEG-Gesetz (§15) eine Hausordnung für ihre Anlage verlangen. Dazu reicht im Prinzip eine Bitte auf der Eigentümerversammlung. Deren Mietglieder machen sich entweder selbst an die Arbeit oder delegieren an den Verwalter. Über ein von ihm vorgelegtes Dokument muss nicht einmal abgestimmt werden. Ansonsten reicht die einfache Mehrheit der WEG-Versammlung. Der dritte Weg führt über den Bauträger, der häufig schon bei Gründung der WEG Vorgaben macht.

Maderer Immobilien + Team

  1. Oktober 2015
  Kategorie: Immobilien Allgemein

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