Welche rechte habe ich als Mieter und was muss der Vermieter erlauben?

Was müssen Vermieter ihren Mieter alles erlauben?

Ca. 90 Prozent aller Mietverträge die für Wohnraum abgeschlossen wurden, beinhalten unrechtmäßige Klauseln. Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund erläutert, worauf Sie als Mieter ein Recht haben.

„In der Wohnung“

Wände farbig streichen: Eines der größten Streitthemen zwischen Mieter und Vermieter. Jeder kann und darf seine Wohnung nach eigenen Wünschen gestallten. Auch das streichen der Wände kann der Vermieter nicht verbieten. Wichtig, bei Auszug müssen die Wände wieder neutral sein.

Anbauten: Ob Dübel für Handtuchhalter, Spiegel im Bad, Regale oder einen Wandschrank, dagegen kann der Vermieter nichts einwenden. Sollten Sie größere Bauvorhaben vorhaben, müssen Sie den Vermieter um Erlaubnis bitten.

Untervermietung: Möchten Sie nur einen Teil der Wohnung untervermieten und haben hierfür vernünftige Gründe, wie z.B. finanzieller Engpass, haben Sie einen Anspruch auf eine Untervermietung.

Haustiere: Kleintiere sind nicht genehmigungspflichtig und müssen vom Vermieter geduldet werden. Was sind Kleintiere? Z.B. Zierfische, Vögel oder Schildkröten. Dabei spielt es keine Rolle welche Regelung im Mietvertrag steht. Geht es um einen Hund oder einer Katze, sollten Sie den Vermieter um Erlaubnis bitten. Er muss im Einzelfall die jeweiligen Interessen abwägen.

Musik: Erlaubt ist Hausmusik. Sollte in Ihrem Mietvertrag keine konkreten Klauseln stehen, dürfen Sie als Mieter bis zu drei Stunden pro Tag außerhalb der allgemeinen Ruhezeiten spielen. Schlagzeug ist von der Regelung ausgenommen. Hier dürfen Sie nur 45 bis 90 Minuten täglich spielen.

„Im Hausflur“

Schuhe im Hausflur abstellen: Vorübergehend können Sie ihre nassen Schuhe auf die Fußmatte vor der Wohnungstüre stellen. Schuhansammlungen oder gar Regale haben im Hausflur nichts zu suchen.

Kinderwagen: Egal was im Mietvertrag oder der Hausordnung steht, der Kinderwagen darf im Hausflur abgestellt werden. Einzige Voraussetzung, es gibt keinen speziellen Abstellraum im Erdgeschoß und keinen Aufzug um den Kinderwagen in die Wohnung zu transportieren. Ihre Mitbewohner müssen allerdings gefahrlos den Flur passieren können.

Rollatom: Der darf genauso wie der Kinderwagen im Hausflur geparkt werden wenn der Transport in die Wohnung unmöglich oder zu beschwerlich ist.

„Auf dem Balkon“

Blumenkästen: An der Innenseite des Balkons dürfen Sie Blumenkästen immer anbringen. Auf der Außenseite müssen die Blumenkästen absturzsicher angebracht werden. Die meisten Gerichte akzeptieren Blumenkästen an der Außenseite.

Balkonbepflanzung: Es ist ausschließlich Sache des Mieters ob und wie Er den Balkon bepflanzt. Genauso ist grundsätzlich ein Sicht- oder Sonnenschutz erlaubt. Sollten Sie z.B. eine Markise fest an die Außenwand montieren, greifen Sie in die Bausubstanz ein und müssen zuvor den Vermieter um Erlaubnis bitten.

Vogelhäuschen: Außer Tauben dürfen Sie Vögel füttern. Dazu dürfen Sie auch ein Vogelhäuschen aufstellen.

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Satellitenschüssel: Sie ist okay. Das große aber, die Satellitenschüssel darf niemanden stören, und bei der Installation darf die Bausubstanz des Bauwerkes nicht beschädigt werden und die Optik des Gebäude beeinträchtigt werden.

Weihnachtsdeko: Die ist erlaubt. Auflage, dass Erscheinungsbild des Gebäudes darf nicht beeinträchtigt werden. (z.B. Nikolaus klettert über die gesamte Hausfassade).

  23. Oktober 2015
  Kategorie: Immobilien Vermieten

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