Welche Fristen sind bei der Heizkostenabrechnung zu beachten

Der Vermieter muss die Heitzkostenabrechnung in einer bestimmten Frist seinen Mieter zustellen. Macht Er das nicht, sind eventuelle Nachzahlungen hinfällig. Das gleich gilt auch bei formalen Fehlern im Schreiben.

Der Vermieter hat für die Abrechnung der Heizkosten ein Jahr zeit. Grundsätzlich sind auch Abrechnungszeiträume möglich die vom Kalenderjahres abweichen. Zu beachten und wichtig dabei ist, die Heizkostenabrechnung muss zum zwölften Monat vorliegen. Beispiel, die Abrechnungsfrist für 2014 endet am 31.12.2015.

In unserem Beispiel, muss die Heizkostenabrechnung spätestens am 31.12.2015 dem Mieter zugegangen sein. Ansonsten sind etwaige Nachforderungen seitens Vermieter ausgeschlossen. Sagt Inka-Maria Storm vom Haus & Grund in Berlin. Sollten Sie kurz vor Fristablauf die Abrechnung persönlich beim Mieter im Brieflasten legen, nehmen Sie unbedingt einen Zeugen mit.

Sollte der Mieter eine höhere Vorauszahlung geleistet haben als er tatsächlich verbraucht hat, müssen Sie als Vermieter das Guthaben ausbezahlen. Das gilt im übrigen auch, wenn die Abrechnung für die Heizung nicht Fristgerecht zugestellt worden ist. Die ein Jahres Frist gilt nur für Nachzahlungen an den Vermieter.

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Die Abrechnung muss formel und ordnungsgemäß erstellt sein. Das beinhaltet eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, den Verteilungsschlüssel und alle Gesamtkosten. Auch wenn nicht alle kosten umlagefähig sind. Nur so kann der Mieter seinen Anteil rechnerisch überprüfen und nachvollziehen.

Der Mieter kann nur zu einem gewissen Teil seine Heizkosten beeinflussen. Laut Heizkostenvereinbarung müssen nur 50 bis 70 Prozent der kosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Die restlichen 30 bis 50 Prozent werden nach Wohnfläche abgerechnet.

Als Vermieter darf man innerhalb der Gesetzlichen Vorschriften mit jedem Mieter einzeln einen Verteilungsschlüssel vereinbaren. In der Praxis findet das aber eher nicht statt. Da es für die Hausverwaltungen einfacher ist alle nach dem gleichen Prinzip abzurechnen in einer Wohngemeinschaft.

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